Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie oder er muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Lichtenstein und Norwegen) oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben (derzeit nur die Schweiz), besitzen. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich (§ 7 Absatz 1 und 3 Beamtenstatusgesetz, § 8 Landesbeamtengesetz).
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und unter Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorzunehmen (§ 9 Beamtenstatusgesetz).
Für die Ernennungen gelten besondere Formvorschriften (§ 8 Beamtenstatusgesetz; § 9 Landesbeamtengesetz). Bei Formfehlern ergeben sich die Folgen unmittelbar aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen (§§ 11, 12 Beamtenstatusgesetz; §§ 11, 12 Landesbeamtengesetz).
Die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Einstellung sind
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (d.h. keine einer Ernennung entgegenstehende Vorstrafen),
die fachliche Befähigung, d.h. die Bewerberin oder der Bewerber muss die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Mehr lesen: Laufbahnrecht
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: