Für bestimmte Genehmigungen, Leistungen oder Auskünfte werden Gebühren erhoben.
Letzte Aktualisierung: 06.11.2024
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden werden Baugebühren und Auslagen erhoben, zum Beispiel, wenn eine Baugenehmigung oder eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis erteilt wird oder wenn Bauaufsichtsbehörden einschreiten, um Gefahren abzuwehren.
Baugebühren
Die Baugebühren sind in der Baugebührenverordnung (BauGebVO) geregelt. Ergänzend muss das Verwaltungskostengesetz herangezogen werden. Die Baugebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung bemisst sich beispielsweise nach dem Wert der Amtshandlung, nämlich nach dem anrechenbaren Bauwert.
Um den anrechenbaren Bauwert zu ermitteln, werden regelmäßig die pauschalierten Richtwerte der Anlage 2 der Baugebührenverordnung als objektivierter Wertmaßstab herangezogen. Bei den Richtwerten handelt es sich um Erfahrungswerte zu den (Brutto-)Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raums. Die Pauschalen können von den tatsächlichen Kosten abweichen.
Da die Baukosten der kontinuierlichen Preisentwicklung unterworfen sind, sieht § 2 Absatz 1 BauGebVO vor, dass die Richtwerte der Anlage 2 jährlich anhand des Preisindexes, den das Statistische Bundesamt ermittelt, angepasst werden. Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, wird die jeweils neue Indexzahl sowie die sich daraus ergebenden Richtwerte zum 1. September eines jeden Jahres im Amtsblatt bekanntgegeben.
Siehe hierzu Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung, Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 26. Februar 2024 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643).
Bis zum 31. August 2024 betrug die Indexzahl 1,661. Seit dem 1. September 2024 beträgt sie 1,800.
Mögliche Auslagen
Die Richtwerte werden regelmäßig auch herangezogen, um die Vergütung der Prüfingenieur:innen für Standsicherheit und für Brandschutz festzusetzen. Die Vergütungen können den Bauherrinnen und Bauherrn als Auslage im Genehmigungsverfahren auferlegt werden. Das regelt §§ 26 ff. der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen – PPVO.
Sofern Leistungen von Prüfingenieur:innen für Standsicherheit und für Brandschutz nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden (§§ 30, 30 PPVO), beträgt der Stundensatz 1,7 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15, siehe hierzu auch Anlage 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein.
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