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Landesamt für Umwelt : Thema: Ministerien & Behörden

Haltung im Rahmen des Managements - Waschbär und Buchstaben-Schmuckschildkröten



Letzte Aktualisierung: 19.12.2023

Sonderfall: Haltung im Rahmen des Managements - Waschbär und Buchstaben-Schmuckschildkröten

Wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung einer Haltung nicht gegeben sind und die Übergangsregelungen nicht mehr greifen, so ist eine Haltung von Unionslistearten nicht gestattet. Einzig für die Unionslistearten Waschbär und Schmuckschildkröte wurde über das Management nach Art. 19 die Option einer Haltung etabliert (siehe Managementmaßnahmenblätter zu Waschbär und Buchstaben-Schmuckschildkröten). Waschbären sowie die drei Unterarten Rotwangen-, Gelbwangen- und Cumberland -Schmuckschildkröte dürfen abweichend von den Haltungsverboten gehalten werden, sofern die Haltung unter Verschluss gewährleistet ist und eine Fortpflanzung unterbunden wird.

Die Haltung und auch die nicht kommerzielle Weitergabe werden in den einzelnen Bundesländern konkret geregelt. In Schleswig-Holstein gelten folgende Voraussetzungen:

Buchstaben-Schmuckschildkröten (Trachemys scipta scripta, T. s. elegans, T. s. trostii):

Eine Haltung und Weitergabe der Tiere von Privat zu Privat, von Tierheimen, Auffangstationen oder Zoos zu Privat oder auch die Aufnahme von Tieren in solche Einrichtungen von Privat kann ohne Information des zuständigen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ansprechpartner) erfolgen. Die Besitzer sind verpflichtet die Tiere unter Verschluss zu halten und eine Fortpflanzung zu unterbinden. Werden die Tiere weitergegeben so sind die Neubesitzer auf die besonderen Haltungsbedingungen aufmerksam zu machen.

Waschbär (Procyon lotor):

Der Haltung von Waschbären sowie deren Weitergabe und Transport muss in Schleswig-Holstein dem zuständigen Landesamt für Umwelt (LfU) mitgeteilt werden. Die gehaltenen Tiere sind individuell zu kennzeichnen.

Generell erfolgt keine Zustimmung für Haltungen auf Inseln und in Bereichen außerhalb des bestehenden Verbreitungsgebietes des Waschbären. Bereits bestehende Haltungen in diesen Gebieten, die vor dem 03.08.2016 Waschbären in Haltung genommen haben, sind nach dem natürlichen Lebensende der Tiere zu beenden.

Um eine Zustimmung zur Haltung im Rahmen des Managements zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume  (Ansprechpartner).

Zur Registrierung einer Haltung ist dem LfU das ausgefüllte Formblatt (zur Vorlage Waschbärenhaltung) vollständig ausgefüllt zuzusenden.

Sofern keine Gründe gegen die Haltung vorliegen, ist das vom LfU vervollständigte Formblatt Teil des Nachweises einer berechtigten Haltung, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen ist.

Nutzen Sie bitte das Formblatt, um sich einen Überblick über die notwendigen Voraussetzungen für eine Haltung zu verschaffen und die Ihnen bereits vorliegenden Informationen zusammenzutragen.

Notwendige Voraussetzungen um einer Haltung im Rahmen des Managements zustimmen zu können sind:

  • Die Haltung liegt außerhalb von Inseln und nur innerhalb des aktuellen Verbreitungsgebietes des Waschbären
  • Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten, der erklärt von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen
  • Einrichtung eines Geheges welches mindestens den Anforderungen des aktuellen Säugetiergutachtens entspricht
    http://www.saeugetiergutachten.de/images/haltungsaeugetiere2014.pdf
  • Gewährleistung des Verschlusses und Schutz vor Entnahme durch Dritte
  • Sterilisation/Kastration
  • Individuelle Kennzeichnung durch Chip

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