Die ErsatzbaustoffV regelt die Herstellung und das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen (nachfolgend abgekürzt mEb), die Probenahme und Untersuchung, den Einbau der mEb in technischen Bauwerken und die getrennte Sammlung von mEb aus technischen Bauwerken.
Die ErsatzbaustoffV gilt unmittelbar für
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- Inverkehrbringer / Verwender / Bauherrn,
- Betreiber von Aufbereitungsanlagen,
- Labore (Untersuchungsstelle / Fremdüberwachung),
- Grundstückeigentümer.
Die zuständige Behörde für die Umsetzung der ErsatzbaustoffV bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen und somit Ansprechpartner für Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung aber auch zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen ist das Landesamt für Umwelt (LfU).
Aufgrund der Komplexität der Verordnung soll die vom LfU erarbeitete Anwendungshilfe Hilfestellung geben
- bei der Zuordnung der Abfälle / mEb zu einem Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV),
- bei der Einstufung von Abfällen als gefährlich / nicht gefährlich,
- zum Ende der Abfalleigenschaft,
- zu den erforderlichen Inhalten von Antragsunterlagen.
Fragen oder Anregungen zur Anwendungshilfe richten Sie bitte an das Landesamt für Umwelt, Abteilung 2 - Abteilung Technischer Umweltschutz, Dezernat 22 – Abfallwirtschaft, Hamburger Chaussee 25 in 24220 Flintbek oder per E-Mail an das Funktionspostfach abfallueberwachung@lfu.landsh.de
LfU Anwendungshilfe zur Ersatzbaustoffverordnung