Öffentliche Glücksspiele dürfen in Schleswig-Holstein nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis angeboten werden. Manche Erlaubnisse erteilt oder entzieht das schleswig-holsteinische Innenministerium, andere die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder.
Bei Glücksspiel denken viele an online-Wetten oder Spieltische in Spielbanken. Aber auch Tippscheine in Lotto-Annahmestellen oder Rubbellose, Sport- oder Pferdewetten zählen zum Glücksspielwesen dazu. Grundsätzlich gilt: Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis angeboten werden. Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und macht sich strafbar. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.
Als Spieler können Sie den „Panik‑Knopf“ im Spiel nutzen, um sich sofort für 24 Stunden zu sperren, oder Sie beantragen eine längere Selbstsperre schriftlich. Sie können zudem eine Fremdsperre veranlassen, wenn Sie oder ein Angehöriger spielsuchtgefährdet sind. Es besteht zudem die Möglichkeit einer Fremdsperre durch einen Glücksspielanbieter oder Dritten, zum Beispiel Angehörigen oder Lebenspartner, für einen spielsuchgefährdeten Spieler.
Bei Problemen oder Verdachtsfällen stehen Ihnen das anonyme Hinweisportal der GGL und die Beratungsangebote der Landes‑Koordinierungsstellen Glücksspielsucht sowie die Telefonberatung der BZgA unter 0800 1 37 27 00 zur Verfügung.
Der online-Glücksspielmarkt wurde 2021 durch den Glücksspielstaatsvertrag erstmals bundesweit einheitlich legalisiert und in geordnete, kontrollierbare Bahnen überführt. Auch der Spielerschutz wurde verbessert, zum Beispiel durch ein Anbieter-übergreifendes, monatliches Einzahlungslimit, eine Spielersperrdatei oder einen Panik-Button. Schleswig-Holstein hatte zuvor bereits bestimmte online-Glücksspielarten legalisiert und Erfahrungen gesammelt, die das Land in die Entstehung des Glücksspielstaatsvertrages einbringen konnte.
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von genehmigungsfähigen Glücksspielarten, zum Beispiel Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Pferdewetten im Internet, Casinospiele in Spielbanken, Lotterien, Spielhallen mit Geldspielgeräten oder Online-Casinospiele. Zuständig für die Regulierung des Glücksspielmarktes sind je nach Veranstaltungsgebiet entweder das jeweilige Bundesland oder, wenn länderübergreifend zum Beispiel bei Glücksspielen im Internet, die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), die auf einer sogenannten Whitelist die genehmigten Anbieter aufführt.
Die schleswig-holsteinische Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, reguliert die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Pferdewetten und Sportwetten sowie das Betreiben von Online-Casinos im Land. Das schleswig-holsteinische Wirtschaftsministerium wiederum ist für Spielhallen und Spielautomaten zuständig.
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