Los geht’s: Die Richtlinie für die Beseitigung von Schäden, die die Sturmfluten am 2. und 8./9. Januar 2019 an der Ostküste verursacht hatten, ist fertiggestellt und im Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit stehen nun die genauen Kriterien fest, wer wofür Soforthilfen des Landes beantragen kann.
Gefördert wird laut Richtlinie vor allem die Beseitigung von Schäden an touristischen Anlagen wie Promenaden, Wegen und Seebrücken. Außerdem wird die Behebung von Schäden an Stränden, Strandwällen und Dünen in touristisch relevanten Strandabschnitten finanziell vom Land unterstützt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von bis zu einer Million Euro zur Verfügung.
"Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist hierbei nicht förderschädlich. Das heißt, die betroffenen Kommunen konnten schon loslegen, um ihre Strände und Promenaden wieder fit für die Saison zu machen
", sagte Tourismusminister Dr. Bernd Buchholz zur Umsetzung der Soforthilfen. "Sie mussten nicht warten, bis die Richtlinie veröffentlicht ist. Uns war es wichtig, dass wir den Kommunen schnell, unbürokratisch und praxistauglich helfen, denn der Tourismus ist ein enorm wichtiger Wirtschaftsfaktor für unser Land
."
Antragsberechtigt sind Gemeinden der Kreise Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Plön und Ostholstein sowie die Städte Flensburg, Kiel und Lübeck. Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2019. Die Förderquote beträgt in der Regel 50 Prozent.
Ansprechpartner bei der IB.SH ist
Bernd Ostendorff,
Telefon 0431 9905-2792
Email: bernd.ostendorff@ib-sh.de.
Die Richtlinie und das Antragsformular werden in Kürze zum Download auf der Webseite der IB.SH zu finden sein. www.ib-sh.de