Wie viel ein Grundstück wert ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert.
© M. Staudt / grafikfoto.de
Vorbereitungen zur Reform der Grundsteuer gestartet
Derzeit laufen in den Finanzämtern und in den Gutachterausschüssen die personellen und organisatorischen Vorbereitungen für die Reform. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein gebündelt. Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.
Was muss ich tun?
Auf dieser Seite können Sie sich in Ruhe informieren, noch brauchen Sie nichts zu tun.
Im Juni oder Juli 2022 erhalten Sie von der schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung ein Informationsschreiben über die Reform und die damit verbundene Erklärungspflicht. Dieses Schreiben enthält auch die Steuernummer Ihres Grundbesitzes, die Sie für die Abgabe der Erklärung benötigen.
Grundsteuer oder Grunderwerbsteuer?
Grunderwerbsteuer fällt nur einmal beim Erwerb eines Grundstücks an.
Grundsteuer fällt jährlich an. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.
Die neue Grundsteuer wird erst ab 2025 fällig. Bitte zahlen Sie Ihre Grundsteuer bis dahin in der Höhe, die in dem letzten Schreiben der Gemeinde genannt wurde.
Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022 möglich
Alle Eigentümer:innen müssen eine Erklärung für ihren Grundbesitz abgeben. Das ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Diese Erklärung ist notwendig, weil Daten veraltet sind. Die vergangene Bewertung liegt schon Jahrzehnte zurück und dem Finanzamt liegen nicht alle für die Wertberechnung erforderlichen Daten vor. Auf Basis der Angaben in der Erklärung wird Ihr Finanzamt dann Ihr Grundstück zum Stichtag 1.1.2022 neu bewerten.
Die Aufforderung zur Abgabe erfolgte am 30. März 2022 durch die öffentliche Bekanntmachung des Bundesministerium der Finanzen.
Zum Download der Bekanntmachung
Wichtiger Hinweis zum Zensus
Die Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Befragung des Zensus und die Erklärungsabgabeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht zusammengelegt werden. Auch ein Austausch der abgefragten Daten untereinander scheidet aus.
Daher müssen Eigentümer:innen von Grundbesitz beiden Erklärungspflichten nachkommen, soweit sie auch vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden.
Informationen und Erläuterungen