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Thema : Beamtenrecht

Beamtenrecht – Einstellung und Ernennung

Die Bedingungen für die Ernennung zum Beamten sind im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz geregelt.

Letzte Aktualisierung: 30.01.2024

Ein Mann überreicht einer jungen Frau eine Urkunde
Jedes Jahr schreibt das Land Stellen für Nachwuchskräfte aus.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie oder er muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Lichtenstein und Norwegen) oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben (derzeit nur die Schweiz), besitzen. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich (§ 7 Absatz 1 und 3 Beamtenstatusgesetz, § 8 Landesbeamtengesetz).

Ausbildung beim Land

Diversity – Vielfalt der Verwaltung

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und unter Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorzunehmen (§ 9 Beamtenstatusgesetz).

Für die Ernennungen gelten besondere Formvorschriften (§ 8 Beamtenstatusgesetz; § 9 Landesbeamtengesetz). Bei Formfehlern ergeben sich die Folgen unmittelbar aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen (§§ 11, 12 Beamtenstatusgesetz; §§ 11, 12 Landesbeamtengesetz).

Nähere Vorgaben und Hinweise zu Ernennungen:

Verwaltungsvorschrift über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten sowie über die Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsrichtlinie) vom 26. März 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 356) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2010 (Amtsbl. Schl.- H. S. 555)

Runderlass über die Heilung von nichtigen Ernennungen bei Formfehlern (Erlass VI 142 [jetzt StK 150] - 0332.033.1 vom 16. Mai 2011)

Die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Einstellung sind

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