Aufgabe der Länder und des Bundes ist es, für die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs zu sorgen.
Durch das Wettbewerbsregister des Bundes werden öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern Informationen darüber zur Verfügung gestellt, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Daneben trägt die Preis- und Kostenprüfung dafür Sorge, dass bei öffentlichen Aufträgen keine überteuerten Preise verlangt werden.
Wettbewerbsregister
Das Wettbewerbsregister des Bundes ersetzt das mittlerweile aufgehobene schleswig-holsteinische Register zum Schutz fairen Wettbewerbs. Seit Oktober 2021 kann das Bundeskartellamt Unternehmen bei Rechtsverstößen in das Wettbewerbsregister eintragen und Auftraggeber können die Informationen abfragen.
Seit dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Entscheidungen mitzuteilen. Außerdem besteht seitdem die Möglichkeit für die Auftraggeber, Informationen abzufragen.
Seit dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber zu einer Abfrage verpflichtet, wenn sie die in § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz Auftrags- oder Vertragswerte erreichen.
Einzelheiten zum Wettbewerbsregister gibt es beim Bundeskartellamt:
Wettbewerbsregister
Preisüberwachung
Für die Preise öffentlicher Aufträge im Sinne der Preisverordnung gelten besondere Vorschriften. Sie sollen eine Belastung der öffentlichen Haushalte durch überteuerte Beschaffungen vermeiden und gleichzeitig einen auskömmlichen Preis für den Auftragnehmer ermöglichen.
Gesetzliche Grundlage
Auf der Grundlage des Preisgesetzes von 1948 erging die "Preisverordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (PR 30/53) mit den dazugehörigen "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten". Diese Preisvorschriften sind entsprechend unserer Wirtschaftsordnung marktwirtschaftlich (Vorrang des Marktpreises vor dem Selbstkostenpreis) und betriebswirtschaftlich (Kostenrechnung) geprägt.
Die aktuelle Fassung der Verordnung gibt es hier: gesetze-im-internet.de
Kontrolle durch Preisüberwachungsstellen
Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge (ausgenommen Bauleistungen) dieser Preisverordnung. Die Einhaltung der Bestimmungen überwachen die Preisüberwachungsstellen der Länder. Diese Aufgabe wurde vom Bundeswirtschaftsministerium an sie delegiert. Maßgebend für die Zuständigkeit ist jeweils der Sitz des Auftragnehmers.
Die Preisprüfer bei den Preisüberwachungsstellen fungieren als neutrale Gutachter zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern. Sie kontrollieren in der Regel anhand der betrieblichen Unterlagen der Auftragnehmer, ob das öffentliche Preisrecht beachtet worden ist. Verstöße gegen Preisvorschriften führen zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung; an die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis. Ziel der Preisprüfung ist somit nicht, einen ggf. bestehenden Rückforderungsanspruch des öffentlichen Auftraggebers zu ermitteln, sondern die Einhaltung des Preisrechts zu kontrollieren.
Kostenprüfung bei Zuwendungen
Die Preisüberwachungsstellen prüfen im Wege der Amtshilfe als Gutachter außerdem die abgerechneten Kosten der Empfänger von staatlichen Geldern im Forschungs- und Entwicklungsbereich. Diese Prüfungen werden zum größten Teil vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als Zuwendungsgeber bzw. den mit der Abwicklung beauftragten Projektträgern veranlasst.
Ansprechpartner:
Herr Michael Pauls 0431-988-4529
Herr Mathias Voelkel 0431-988-4679