1. Befähigung
Für die Befähigung sind die Durchschnittsnote der Meisterprüfung (oder einer gleichwertigen Qualifikation), die wertgleich in Punkte umgewandelt wird, und berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen maßgebend. Falls keine Durchschnittsnote gebildet werden kann, wird der Punktwert 4,0000 gesetzt.
Die Fortbildungsmaßnahmen sind abschließend in der folgenden Anlage 1 aufgeführt. Die Fortbildungsmaßnahmen der Anlage 1 dürfen nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Maßgebend für die Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Durchführung in der Anlage 1 genannt waren. Fortbildungsmaßnahmen sind, wenn sie auf einen Gültigkeitszeitraum festgelegt sind, nur dann anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ihre vorgegebene Gültigkeit besitzen.
Anlage 1
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Ausgenommen von dieser zeitlichen Begrenzung der Gültigkeit sind Fortbildungsmaßnahmen, die einen Gesamtumfang von mindestens 240 Unterrichtseinheiten (UEH) (1 UEH entspricht mindestens 45 Minuten) haben und mit einer Prüfung abschließen. Der Teilnahmebescheinigung ist ein von der Fortbildungseinrichtung ausgestelltes Curriculum beizufügen, aus der die einzelnen Themen und deren Zeitanteil an der gesamten Unterrichtszeit ersichtlich ist.
Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit mindestens 6 UEH, die insgesamt inhaltlich den Themen der Anlage 1 entspricht, wird mit einer Punkteverbesserung von 0,1000 gewertet, soweit in der Anlage 1 keine höhere UEH vorgeschrieben ist; Fortbildungsmaßnahmen mit mindestens 18 UEH werden mit dem Faktor zwei gewertet. Bei Lehrgängen mit einer bestandener Abschlussprüfung und mit mehr als 120 UEH wird die Punkteverbesserung mit dem Faktor drei, soweit diese Lehrgänge mit einer Note von mindestens 3,0 abgeschlossen worden sind mit dem Faktor vier und soweit diese Lehrgänge mit einer Note von 2,0 oder besser abgeschlossen worden sind mit dem Faktor fünf gewertet.
Lehrtätigkeit (Referententätigkeit) wird inhaltlich den Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt und jeweils mit dem Faktor eins gewertet. Insgesamt wird eine Punkteverbesserung von maximal 2,0000 gewährt. Soweit der Punktwert der Befähigung im Ergebnis ein rechnerisches Minus ergibt, wird der Punktwert 0,0000 gesetzt.
2. Fachliche Leistung
Zur Bewertung der fachlichen Leistung werden die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten herangezogen und mit Punkten bewertet. Dabei wird grundsätzlich nur eine Vollzeit- oder eine mindestens 50%ige Teilzeitbeschäftigung gewertet. Bei noch geringerer Beschäftigung wird bei der Berechnung auf den Einzelfall abgestellt.
Die Punkte für die fachliche Leistung werden aus den Angaben der folgenden Anlage 2 ermittelt. Dabei wird unterschieden sowohl zwischen Zeiten der Tätigkeiten als staatlich beliehener Bezirksinhaber, selbstständiger Schornsteinfegermeister im Schornsteinfegerhandwerk, Geselle mit Meisterbrief (Meistergeselle) und Geselle. Schornsteinfegertätigkeiten sind bis zu höchstens 20 Jahren anrechenbar. In der Addition der Zeiten der Beschäftigungsverhältnisse wird das Gesamtergebnis auf volle Monate abgerundet.
Anlage 2 - Fachliche Leistung
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Unanfechtbare oder für sofort vollziehbar angeordnete Maßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG und Aufhebungen der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG werden als Punktezahlverschlechterung bei der Berechnung der Punkte für die fachliche Leistung berücksichtigt. Verpflichtende Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten werden als Ausfallzeiten berücksichtigt. Mutterschutzzeiten und amtlich ausgesprochene, zeitlich begrenzte Berufsverbote aus gesundheitlichen Gründen werden als Ausfallzeiten berücksichtigt, wenn diese Zeiten aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Schornsteinfegerhandwerk heraus geleistet werden müssen.