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Thema : Landeskartellbehörde

Landeskartellbehörde

Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts und zielt darauf, den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt zu schützen. Es soll den freien Leistungswettbewerb sicherstellen und wettbewerbswidrige Praktiken unterbinden.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2025

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Landeskartellbehörde Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel

In Schleswig-Holstein existieren zwei Kartellbehörden: Die Landeskartellbehörde und die Landeskartellbehörde für Energie.

Die Landeskartellbehörde ist im Referat für Auftragswesen, Wettbewerbsrecht, Eichwesen, Versicherungsaufsicht, Preisaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus angesiedelt. Sie befasst sich mit allen Bereichen, die nicht dem Energiesektor zuzuordnen sind und bei denen ein Wettbewerbsverstoß gegeben sein könnte.

Die Landeskartellbehörde für Energie ist im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur angesiedelt. Sie ist zuständig für den Bereich der leistungsgebundenen Energieversorgung wie Strom, Gas, (Fern-)Wärme. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen zur Landeskartellbehörde

Was ist Kartellrecht?

Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts und zielt darauf, den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt zu schützen. Es soll den freien Leistungswettbewerb sicherstellen und wettbewerbswidrige Praktiken unterbinden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Die Regeln, nach denen der wirtschaftliche Wettbewerb in Deutschland organisiert ist, finden sich vor allem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses Gesetz legt fest, welche Verhaltensweisen auf dem Markt verboten sind und inwieweit sie der kartellbehördlichen Aufsicht unterliegen. Auf europäischer Ebene sind diese Regeln im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 101 und 102 AEUV) verankert und durch verschiedene Verordnungen und Richtlinien ergänzt und präzisiert worden. Die nationalen Regelungen wurden durch die 7. GWB Novelle weitestgehend an das europäische Kartellrecht angeglichen.

Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG)

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) ist nicht Teil des Kartellrechts. Es dient dem Schutz der Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und somit nicht unmittelbar dem Schutz des Wettbewerbs. Die Kartellbehörden sind in diesem Bereich nicht zuständig. Streitigkeiten darüber sind ausschließlich vor den Zivilgerichten zu entscheiden.

Arbeit der Landeskartellbehörde

Der Wettbewerb kann durch diverse unlautere Wettbewerbshandlungen eingeschränkt bzw. behindert werden, beispielsweise durch Absprachen über Preise zwischen Unternehmen oder missbräuchliche Preisbildungen (bei Monopolstellung).

Im besten Fall wird durch das Eingreifen der Landeskartellbehörde ein derartiges Verhalten verhindert (präventive Wirkung). Häufiger wird ein vermeintlicher Verstoß nachträglich gemeldet, sodass die Kartellbehörde dann den vermeintlichen Verstoß prüfen wird. Die Kartellbehörden haben ein sogenanntes Aufgreifermessen, d.h. sie sind nicht verpflichtet, Hinweisen zwingend nachzugehen.

Die Kartellbehörden haben weitreichende Befugnisse, um Sachverhalte rund um wettbewerbswidriges Verhalten aufzuklären. Dadurch werden Freiräume für unternehmerisches Handeln gesichert und die Wettbewerbschancen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erhöht. Kartelle hingegen sollen verhindert werden, da sie erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft und somit auf den Markt und die Wettbewerbsfähigkeit haben können.

Zuständigkeit der Landeskartellbehörde

Die Landeskartellbehörde ist zuständig, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein begrenzt ist.

Reichen die Wirkungen über das Gebiet des Bundeslandes hinaus, ist grundsätzlich das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn zuständig. Es ist jedoch möglich, dass Fälle zwischen dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden verwiesen werden.

Das Bundeskartellamt ist zudem ausschließlich für die Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB zuständig, das heißt für die Prüfung und Überwachung von Unternehmenszusammenschlüssen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht.

Aufgaben der Landeskartellbehörde

Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde gehören nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) u.a.:

  • Durchsetzung des Kartellverbots

Das Kartellverbot ist in § 1 GWB normiert. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Häufig sind Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen Gegenstand von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen.

  • Missbrauchsaufsicht

Die Missbrauchsaufsicht in den §§ 18 ff. GWB dient der Kontrolle des Verhaltens marktbeherrschender oder zumindest marktstarker Unternehmen. Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Eine marktbeherrschende Stellung wird ab einem Marktanteil von 40% vermutet. Nach der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden Stellung verboten. Ein Missbrauch liegt vor, wenn mit einer schädigenden Wirkung in Wettbewerbsstrukturen eingegriffen wird.

  • Behinderungs- und Diskriminierungsverbot

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in § 19 Abs. 2 GWB konkretisiert. Vor allem das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist eine der praktisch bedeutsamsten Vorschriften des GWB. Hiernach ist es marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund zu diskriminieren. Ein missbräuchliches Verhalten kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Unternehmen unter Einstandspreis verkauft oder als Lieferant auf dem vorgelagerten Markt höhere Preise berechnet als seinen Endkunden.

Instrumente der Landeskartellbehörde

Der Landeskartellbehörde stehen verschiedene verfahrensrechtliche Instrumentarien zur Verfügung, um gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kann sie festgestellte Verstöße im Rahmen eines Verwaltungs- oder Bußgeldverfahrens ahnden. Insbesondere kann sie kartellrechtswidrige Verhaltensweisen untersagen, Bußgelder zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten verhängen oder unrechtmäßig erlangte wirtschaftliche Vorteile abschöpfen. Eine beratende Funktion nimmt die Landeskartellbehörde hierbei nicht wahr.

Anmeldung Wasserkonzessionsverträge

Wasserkonzessionsverträge bedürfen gemäß § 31a Abs. 1 GWB zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Landeskartellbehörde. Das bedeutet, dass die Verträge bis zu ihrer Anmeldung schwebend unwirksam sind. Bei einem gänzlichen Unterbleiben der Anmeldung kann die Nichtigkeit des Vertrages eine Folge sein. Unterbleibt eine Anmeldung gänzlich, sind die Verträge nichtig.

Die Anmeldung ermöglicht den Kartellbehörden einen vollständigen Überblick über die Verträge und ihren Inhalt und stellt sicher, dass die Kartellbehörden die Missbrauchsaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. Erst die Anmeldung löst nach § 31 Abs. 1 GWB die kartellrechtliche Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB aus.

Die Anmeldepflicht gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Verträge, beispielsweise Vertragsverlängerungen. Außerdem ist der Kartellbehörde die Verlängerung, Beendigung oder Aufhebung eines solchen Vertrags mitzuteilen, vgl. § 31a Abs. 2 GWB.

Gemäß § 31a Abs. 1 S. 2 GWB sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:

  • Firma oder sonstige Bezeichnung,
  • Ort der Niederlassung oder Sitz,
  • Rechtsform und Anschrift sowie
  • Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
  • Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrages (insbesondere der Vertrag, einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Die Anmeldungen richten Sie bitte an: landeskartellbehoerde@wimi.landsh.de .

Hinweise auf Kartellverstöße

Insider-Wissen oder andere Kenntnisse über verbotene Absprachen sind von großer Bedeutung für die Aufdeckung von Kartellen. Das Bundeskartellamt hat deshalb ein elektronisches System eingerichtet, über das Hinweise auf Kartelle anonym abgegeben werden können. Auf diesem Wege können auch Kartellverstöße in Schleswig-Holstein gemeldet werden.

Hier können Sie anonym Hinweise auf Kartellverstöße geben: bkms-system.net - Hinweisgebersystem

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeskartellamtes.

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