Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde gehören nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) u.a.:
- Durchsetzung des Kartellverbots
Das Kartellverbot ist in § 1 GWB normiert. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Häufig sind Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen Gegenstand von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen.
Die Missbrauchsaufsicht in den §§ 18 ff. GWB dient der Kontrolle des Verhaltens marktbeherrschender oder zumindest marktstarker Unternehmen. Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Eine marktbeherrschende Stellung wird ab einem Marktanteil von 40% vermutet. Nach der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden Stellung verboten. Ein Missbrauch liegt vor, wenn mit einer schädigenden Wirkung in Wettbewerbsstrukturen eingegriffen wird.
- Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in § 19 Abs. 2 GWB konkretisiert. Vor allem das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist eine der praktisch bedeutsamsten Vorschriften des GWB. Hiernach ist es marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund zu diskriminieren. Ein missbräuchliches Verhalten kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Unternehmen unter Einstandspreis verkauft oder als Lieferant auf dem vorgelagerten Markt höhere Preise berechnet als seinen Endkunden.