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Thema : Wohnen

Fragen und Antworten


Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm "Neue Perspektive Wohnen".

Letzte Aktualisierung: 06.12.2023

Grundlagen

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger, die sich mittels städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zur Realisierung der Planung verpflichten oder im Rahmen einer Vorhaben- und Erschließungsplanung mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 BauGB abschließen.

Wie kann ich als Kommune für das Programm einen Antrag stellen?

Grundlage der Zuwendung ist ein Antrag und eine formlose Projektskizze, in der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept dargelegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks dargestellt sind. Dort ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien des Förderprogramms Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antragstellenden die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann die Antragstellerin und/oder der Antragsteller die Hilfe eines unabhängigen Gremiums von Expertinnen und Experten – z.B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH – in Anspruch nehmen. Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.

Wann kann ich als Kommune für das Programm einen Antrag stellen?

Die Anträge sind erstmalig zum 1.2.2020, nachfolgend jeweils zum 1.4, 1.8. und 1.12. einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags.

Kann ich als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger einen Antrag für das Programm stellen und was habe ich dabei zu beachten?

Ja, wenn eine Vorhabenträgerin bzw. ein Vorhabenträger den Antrag stellen, gilt: Die Realisierung des Vorhabens ist durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB abzusichern. Die Kommune muss dazu eine formlose positive Stellungnahme abgeben.

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Anträge sind an die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5–6, 24143 Kiel (Postadresse: Investitionsbank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel) zu richten, die zugleich Bewilligungsstelle ist.

Können Kommunen oder Vorhabenträgerinnen bzw. Vorhabenträger mehrere Anträge für einen Ort stellen?

Ja.

Antragstellung

Welche Planungsunterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

Notwendig ist eine ausreichende Projektbeschreibung. Grundlage der Zuwendung ist ein Förderantrag und eine formlose Projektskizze, in der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept dargelegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks dargestellt wird. Dort ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien des Förderprogramms Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antragstellenden die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.

Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen:

  • Angaben zum Grundstück und zu der rechtlichen sowie planungsrechtlichen Ausgangslage.
  • Aussagen zu den Qualitätskriterien: Sind die Mindestkriterien erfüllbar? Welche Zusatzkriterien aus der Liste der Qualitätskriterien sollen umgesetzt werden? Mit welchen Schwerpunkten soll der Förderantrag die Zertifizierung und die Mindestpunktzahl (100 Punkte) erreichen?
  • Aussagen zu der Frage: Wie soll Planungsrecht bzw. der notwendige Rechtsrahmen geschaffen werden? Wie soll das gewünschte und beantragte leitbildbasierte Bebauungskonzept gesichert werden?
  • Aussagen zu weiteren Zielsetzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, evtl. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens.
  • Aussagen zum geplanten Verfahren (z.B. Beteiligung, Wettbewerb, Voruntersuchungen).
  • Bebauungsplan, wenn vorhanden
  • sofern vorhanden: Angaben zu flankierenden oder schon vorliegenden Entwicklungskonzepten, Wohnungsmarktkonzepten, Masterplänen usw. für den Ort oder Stadtteil, die geeignet sind, den Projektansatz zu unterstützen.

Was ist der Qualitätscheck bzw. wie gehe ich mit dem Katalog der Qualitätskriterien bei der Antragstellung um?

Alle Projekte werden nach einem nachvollziehbaren und vergleichbaren Standard geprüft. Grundlage ist ein Katalog festgelegter Qualitätskriterien aus Mindest- und Zusatzkriterien, der Teil der Förderrichtlinie ist. Für alle erreichten Kriterien werden Punkte vergeben. Bei den Mindestkriterien müssen alle 50 Punkte erreicht werden. Bei den Zusatzkriterien müssen mindestens 50 von 100 Punkten erreicht werden.

Die Qualitätskriterien sind der rote Faden für jeden Förderantrag. Dabei reicht es nicht aus, die erforderlichen Kriterien in einer Liste abzuhaken. Die einzelnen Aspekte müssen spezifiziert und mit einzelnen Planungsschwerpunkten untermauert werden. Dazu reicht es aus, die Zielvorstellungen und die planerischen Aspekte zu beschreiben, weil in der Regel noch keine Entwürfe für die Gestaltungsplanung vorhanden sind.

Die formlose Projektskizze soll sich mit den Aussagen zur Umsetzung an der Kriterien-Liste orientieren. Soweit möglich soll der Antrag die allgemein gehaltenen Kriterien für das Vorhaben als Zielstellung spezifizieren und Planungsschwerpunkte nennen.

Dazu muss überlegt werden, welche planungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um ein leitbildbasiertes umfassendes und aussagekräftiges Bebauungskonzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungsrechts und mit Hilfe von vertraglichen Regelungen ein leitbildbasiertes Bebauungskonzept zu verankern.

  • Folgende Aspekte sollen explizit dargestellt werden:
  • Welcher Gebietskategorie ist das Grundstück zuzurechnen?
  • Wie wird die Mindestanzahl an Wohneinheiten erreicht?
  • Soll sozial geförderter Wohnungsbau realisiert werden? Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Sollen besonders klimaschutzorientierte Energiekonzepte oder Mobilitätskonzepte umgesetzt werden? Wenn ja, wie?
  • Wie soll nachbarschaftsorientierter oder barrierefreier Wohnungsbau erreicht werden?

Jedes Kriterium ist für die Bewertung durch eine Anzahl von Matrixpunkten, die erreicht werden können, gewichtet. Der Förderantrag soll darstellen, wie mindestens 100 Matrixpunkte oder mehr insgesamt erreicht werden. Welche Punktzahl im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens anerkannt wird, bewertet der Landesbeirat abschließend im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens.

Ausführungen über die jeweiligen Qualitätskriterien finden Sie u.a. hier.

Zum Qualitätscheck

Wo bekomme ich Hilfe?

Bei der Formulierung des formlosen Förderantrags gibt es die Hilfe eines unabhängigen Gremiums aus Expertinnen und Experten – z.B. beim mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH.

Zur Architekten- und Ingenieurkammer SH

Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.

Weitere Beratungen und Ansprechpersonen zum Sonderprogramm Neue Perspektive Wohnen, zur Annahme der Förderanträge und Förderberatung für Kommunen sowie Investorinnen und Investoren usw. finden Sie hier:

Kontakt

Was kann ich zur Förderung beantragen?

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel, die z.B. seitens des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung stehen, ist zulässig.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte oder Fachpersonal der Vorhabenträgerin bzw. des Vorhabenträgers, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten;
  • die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen im Sinne de3 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure § 19 HOAI;
  • Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird;
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren;
  • Kosten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs;
  • Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Gremium aus Expertinnen und Experten, wie z.B. dem mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH;
  • Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind;
  • Kosten für im Rahmen der Bauleitplanung notwendige Fachgutachten.
  • Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • Grunderwerbs- und Baukosten
  • sonstiges kommunales Personal
  • Planungskosten oder sonstige Baunebenkosten für die Baurealisierung (bspw. für einen Bauantrag)

Voraussetzung ist: Bei allen Aufträgen hat die Kommune das für sie geltende Vergaberecht einzuhalten. (Dieser Sachverhalt wird vom Fördergeber nicht überprüft, sondern vorausgesetzt.)

Wie verhält es sich mit der Förderung von schon begonnenen Maßnahmen?

Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Vorhabenbeginn). Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Diese Leistungen können nicht bezuschusst werden. Dabei können Teil- oder Mehrleistungen, die weder vertraglich vereinbart noch begonnen wurden, durchaus förderfähig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, schon begonnene Maßnahmen im Sinne des Programms zu qualifizieren oder zu ergänzen.

Kann eine Kommune für die Phase der Antragsstellung schon eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner beauftragen?

Beratungskosten im Rahmen der Antragsformulierung sind förderfähig. Allerdings ist hinsichtlich des beauftragten Umfangs der Leistungen darauf zu achten, dass keine weitergehenden Leistungen beauftragt werden, da ansonsten ein formaler Maßnahmenbeginn gegeben wäre.

Förderung

Kann vor der Entscheidung über die Förderung ein vorgezogener Maßnahmenbeginn gewährt werden?

Ja. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann schriftlich und formlos unter Begründung des Erfordernisses bei der IB.SH beantragt werden. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist dem Antrag beizufügen. Die Gewährung stellt kein Präjudiz für die Förderentscheidung dar.

Ist der Aufwand für die Erschließungsplanung und die Planung für den Hochbau, also der Bauantrag für die zur Förderung vorgesehene Maßnahme, förderfähig?

Nein, der Aufwand für die Erschließungsplanung und die Planung für den Hochbau sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Förderrichtlinie. Allerdings sind die Kosten für die im Rahmen der Bauleitplanung evtl. notwendigen Fachgutachten förderfähig.

Wann wird der Zuschuss ausbezahlt?

Der Landesbeirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind.

Bei einem positiven Ergebnis erstellt die Geschäftsstelle des Landesbeirats/ die ARGE//SH eine Zertifizierungsurkunde. Das Projekt bzw. die Kommune ist damit berechtigt, das Qualitätslabel "Neue Perspektive Wohnen" zu tragen.

Die Zertifizierungsurkunde wird der bzw. dem Antragstellenden umgehend zugestellt. Unmittelbar danach erstellt die IB.SH einen Zuwendungsbescheid, in welchem der Auszahlungsantrag beigefügt ist. Die Auszahlung kann nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Wie verhält es sich mit dem Vergaberecht?

Das jeweils geltende Vergaberecht der Antragstellerin bzw. des der Antragstellers ist einzuhalten.

Zertifizierung

Was heißt Zertifizierung – wer entscheidet über die Förderung?

Das im Förderantrag in Eckpunkten umrissene Bebauungskonzept bedarf für die Förderung einer Zertifizierung. Die Zertifizierung kommt einer Qualitätsauszeichnung gleich. Dafür steht das NPW-Label. Grundlage für Auszeichnung ist ein vorab festgelegter Qualitätskatalog für Baugebiete, der auf Wohnquartiere mit ressourcen- und energiesparenden gemischten Wohnformen (Eigentum/Mietwohnungsbau im Neubau oder anteilig auch Bestandsmodernisierung) abzielt.

Die Verantwortlichen der geplanten Maßnahmen stellen den Antrag auf Zertifizierung – also den sogenannten Qualitätscheck. Für diese Zertifizierungsverfahren des Sonderprogramms Neue Perspektive Wohnen hat das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium einen Landesbeirat auf Fachebene berufen. Der Landesbeirat besteht aus 18 Vertreterinnen und Vertretern der fachlich zuständigen berufsständischen Organisationen, der kommunalen Landesverbände, der wohnungswirtschaftlichen Verbände, der ARGE//e.V. sowie des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums.

Mehr Informationen zum Landesbeirat

Der Landesbeirat hat die Aufgabe, bei den eingegangenen Zuwendungsanträgen die Erfüllung der Qualitätskriterien zu überprüfen und aufgrund einer Mehrheitsentscheidung konkrete Förderempfehlungen abzugeben (Zertifizierung). Die Entscheidung des Landesbeirates über die Zertifizierung ist abschließend und kann nicht eigenständig angefochten werden.

Wo kann ich mich über Erfahrungen mit dem Zertifizierungsverfahren für das Programm informieren?

Auf der Internetseite des Sonderprogramms Neue Perspektive Wohnen finden sich Kurz-Vorstellungen der mit dem Qualitätsprädikat "Neue Perspektive Wohnen" ausgezeichneten Projekte. Die zertifizierten Kommunen weisen in der Regel Ansprechpersonen aus.

Was kommt auf eine zertifizierte/geförderte Kommune zu?

Die mit dem Qualitätsprädikat "Neue Perspektive Wohnen" ausgezeichnete Kommune wird bei passenden Gelegenheiten öffentlich bekannt gemacht. Dazu ist die Bereitschaft, dem Ministerium Auskünfte über den Projektverlauf zu geben, notwendig und grundlegend. Das Ministerium bittet die Kommune außerdem darum, das Qualitätsprädikat/ Label bei allen Gelegenheiten der öffentlichen Information zu gebrauchen. Bei der Schluss-Abrechnung der Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

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