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Thema : Zuwanderungs- und Integrationsstatistik

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen nach Entscheidung vor Rechtsbehelf in den Jahren 2020 und 2021 in Schleswig-Holstein

Kommentar

Letzte Aktualisierung: 31.07.2014

Kommentar

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen können in Deutschland anerkannt werden. Für sogenannte reglementierte Berufe in Deutschland – beispielsweise Arzt/Ärztin, Krankenpfleger/Krankenpflegerin oder Lehrkräfte – ist eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation zwingend notwendig. Aber auch bei den nicht reglementierten Berufen, beispielsweise Ausbildungsberufe im dualen System, kann die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses hilfreich sein und zum Beispiel den Zugang zu einem Beruf erleichtern.

Wie auch bundesweit machen in Schleswig-Holstein die medizinischen Gesundheitsberufe den größten Anteil der Anerkennungsverfahren aus. Dabei handelt es sich um nichtakademische Gesundheitsberufe zum Beispiel in der Altenpflege oder Gesundheits- und Krankenpflege.

Ergebnis

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein

Die Zahl der im Jahr 2021 beantragten Anerkennungsverfahren zuzüglich der 2021 ergangenen Entscheidungen hat sich in Schleswig-Holstein auf 981 belaufen, das waren 3,3 Prozent weniger als im Jahr zuvor.

30 Prozent davon wurden positiv im Sinne einer vollen Gleichwertigkeit der ausländischen beruflichen Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf entschieden. Dieser Anteil unterlag in den Jahren 2018 (23,3 Prozent), 2019 (24,2 Prozent) und 2020 (47,3 Prozent) Schwankungen. Fast gegenläufig dazu verlief die Entwicklung bei den Bescheiden mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme, durch die noch eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden kann. Deren Anteil lag 2021 mit 48,9 Prozent auf einem Höchststand. Im Jahr zuvor waren es nur 16,3 Prozent und in den Jahren 2019 und 2018 lag der Anteil bei 38,2 Prozent bzw. 36,9 Prozent. Auf eine teilweise Gleichwertigkeit wurde 2021 in 5,2 Prozent der Fälle entschieden. Negative Bescheide wurden mit 3,7 Prozent etwas seltener erteilt. Ihr Anteil verminderte sich seit 2018 (9,7 Prozent) stetig. Der Anteil der Verfahren, die ohne Bescheid beendet wurden oder noch in Bearbeitung waren, ging deutlich von circa einem Viertel der Fälle in den Jahren 2018 bis 2020 auf nun noch 11,9 Prozent zurück.

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation deutschlandweit

Die Anzahl der im Jahr 2021 beantragten Anerkennungsverfahren zuzüglich der ergangenen Entscheidungen lag deutschlandweit mit 43 911 um 4,6 Prozent über der des Jahres 2020. Der Anteil positiver, die volle Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses bestätigender Bescheide lag bei 33,6 Prozent und damit leicht über dem Anteil in Schleswig-Holstein. Deutschlandweit war der Anteil positiver Bescheide mit Auflage einer Ausgleichsmaßnahme (30,1 Prozent) im Jahr 2021 deutlich geringer als im nördlichsten Bundesland. Anerkennungen mit Einschränkungen (besonders teilweise Gleichwertigkeit) waren deutschlandweit mit 8,8 Prozent etwas stärker vertreten als in Schleswig-Holstein, negative Bescheide mit 3,2 Prozent etwa gleich häufig. Der Anteil der offenen oder ohne Bescheid abgeschlossenen Verfahren (24,3 Prozent) sank deutschlandweit leicht gegenüber den Vorjahren, war aber gut doppelt so hoch wie in Schleswig-Holstein.

Berufshauptgruppen

In Schleswig-Holstein bezogen sich 2021 mit 71,3 Prozent die meisten Anerkennungsverfahren auf medizinische Gesundheitsberufe. Der Anteil lag deutlich über dem Wert von 2020 (55 Prozent). An zweiter Stelle folgten technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufe mit einem Anteil von 7,3 Prozent. Deutlich rückläufig waren mit einem Anteil von 4,6 Prozent die Anerkennungsverfahren für lehrende und ausbildende Berufe (2020: 15,4 Prozent). Die Streuung über die Berufshauptgruppen war in Schleswig-Holstein ähnlich wie deutschlandweit, wo auf die medizinischen Gesundheitsberufe mit 60,1 Prozent ebenfalls der größte Anteil entfiel.

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Definition

Zahl der im Berichtsjahr beantragten Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen für bundesrechtlich und landesrechtlich geregelte Berufe nach Berufshauptgruppen und Entscheidung vor Rechtsbehelf.

Empirische Relevanz

Die Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ermöglicht oder erleichtert qualifizierten Zugewanderten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und qualifikationsgerechten Beschäftigung. Sie fördert damit die Integration in den Arbeitsmarkt und vermeidet Dequalifikationen infolge nicht anerkannter Abschlüsse.

Bewertung der Kennzahl

Der Indikator gibt Auskunft über die Fortschritte bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Diese wirkt der Entwertung des Humankapitals qualifizierter Zugewanderter entgegen, unterstützt Teilhabe und Chancengleichheit und kann einen Beitrag zur Verminderung des Fachkräftemangels leisten.

Datenquelle


Statistisches Bundesamt, Statistiken nach BQFG des Bundes und der Länder

Methodische Besonderheiten

Mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und den entsprechenden Ländergesetzen wurden die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in 2012 reformiert. Bedingung für einen Antrag ist ein im Ausland abgeschlossenes Studium in einem reglementierten Beruf oder eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung. Bei nicht­reglementierten Berufen ist es möglich, sich auch ohne formale Anerkennung direkt bei Arbeitgebern zu bewerben und zu arbeiten. Die Anerkennung verbessert aber die Chancen auf eine qualifikationsentsprechende Beschäftigung. Hinsichtlich der Entscheidungen wird differenziert zwischen Bescheiden mit voller Gleichwertigkeit, Bescheiden mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme (nach deren Umsetzung noch die volle Gleichwertigkeit erreicht werden kann, nur für reglementierte Berufe), Positivbescheiden mit Einschränkungen (positiv­beschränkter Berufszugang nach Handwerksordnung, positiv­partieller Berufszugang, teilweise Gleichwertigkeit), sowie Ablehnungen (Negativbescheid).

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