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Thema : Zuwanderungs- und Integrationsstatistik

Aufenthaltsstatus

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Ausländische Bevölkerung mit langfristigem und ohne langfristiges Aufenthaltsrecht in den Jahren 2013, 2015, 2017, 2019 und 2021 in Schleswig-Holstein

* Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staats-angehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatenangehörigen haben einen langfristigen Auf-enthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt).

Kommentar

Letzte Aktualisierung: 31.07.2014

Kommentar

Für Ausländerinnen und Ausländer, die zumeist nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, haben sich die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in den vergangenen Jahren durch verschiedene Gesetzesänderungen spürbar verbessert. Die Möglichkeiten, aus dem Status der Duldung heraus einen Aufenthaltstitel oder langfristige Duldungen mit aufenthaltsrechtlichen Perspektiven zu erhalten, führen allerdings nicht sofort zu dauerhaft sicheren Aufenthalten. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen müssen Betroffene zunächst erwerben.

Daneben hat die sprunghaft gestiegene Zuwanderung in das deutsche Asylsystem in den Jahren 2015 und 2016 dazu geführt, dass die Feststellung von Schutzstatus durch das BAMF ebenfalls nicht sofort zu dauerhaft sicheren Aufenthaltstiteln führt. Auch in diesen Fällen müssen Betroffene die notwendigen Voraussetzungen zunächst erwerben.

Ergebnis

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Aufenthaltsstatus

Von den 286.115 ausländischen Personen, die Ende 2021 in Schleswig-Holstein wohnten, besaßen 53 Prozent ein langfristiges Aufenthaltsrecht. 47 Prozent hatten kein langfristiges Aufenthaltsrecht, verfügten beispielsweise über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.

Zwischen 2011 und 2021 ist die ausländische Bevölkerung deutlich um 151.065 Personen (111,9 Prozent) gestiegen.

Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus zeigt sich eine Verschiebung hin zur Gruppe der Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht. Die Zahl dieser ausländischen Personen wuchs zwischen 2011 und 2021 um 202 Prozent, während bei ausländischen Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht in diesem Zeitraum nur eine Erhöhung um 49,3 Prozent zu beobachten war.

Folglich verringerte sich der Anteil der Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht von 75,2 Prozent im Jahr 2011 bis 2021 auf 53 Prozent. Demgegenüber vergrößerte sich der Anteil derjenigen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht von 24,8 Prozent (2011) auf 47 Prozent (2021). 

In Deutschland verfügten Ende 2021 62,8 Prozent der gut 11,8 Millionen ausländische Personen über ein langfristiges Aufenthaltsrecht. 2011 belief sich die Quote noch auf 78,1 Prozent und 2013 sogar auf 78,6 Prozent. Danach ging sie deutlich zurück.

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren ausländische Staatsangehörige mit langfristigem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet stärker vertreten. Dabei nahm der Abstand im Zeitverlauf sogar zu. Ende 2011 lag die Quote bundesweit um 2,9 Prozentpunkte über dem schleswig-holsteinischen Wert, Ende 2021 betrug der Abstand 9,8 Prozentpunkte.

Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer

In Schleswig-Holstein hatte 2021 der größte Teil der ausländischen Bevölkerung mit langfristigem Aufenthaltsrecht eine EU-Staatsangehörigkeit (66,9 Prozent). Auf Angehörige von EWR-Staaten sowie der Schweiz und der Türkei entfielen 14,6 Prozent, auf solche aus Drittstaaten 18,5 Prozent. Im Jahr 2011 stellten Bürgerinnen und Bürger aus der EU 47,9 Prozent aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner mit langfristigem Aufenthaltsrecht. Der Anteil der Personen aus den EWR-Staaten der Schweiz und der Türkei war 2011 mit 29,5 Prozent noch deutlich höher als 2021.

Die ausländischen Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht waren 2021 in Schleswig-Holstein überwiegend (zu 91,7 Prozent) Staatsangehörige von Drittstaaten. Von diesen Drittstaatler:innen (123.327 Personen) hielten sich gut die Hälfte (45,1 Prozent) noch keine fünf Jahre in Deutschland auf. Weitere 46 Prozent lebten fünf bis unter zehn Jahre im Bundesgebiet und 8,7 Prozent hatten mindestens zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. Seit 2011 war der Anteil der Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren an den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht kontinuierlich gestiegen, und zwar von 48,1 Prozent (2011) auf 82,6 Prozent im Jahr 2017. Danach ging er allerdings auf 45,1 Prozent zurück.

Auch auf Bundesebene dominierten 2021 unter den ausländischen Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht diejenigen aus Drittstaaten. Sie stellten 88,3 Prozent, das entsprach gut 3,9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Deutschlandweit hatten in dieser Gruppe Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren einen Anteil von 50,2 Prozent. 2011 lag die Quote bei 47,8 Prozent, auch im Bundesgebiet war damit eine Zunahme zu verzeichnen, wobei diese im Jahr 2019 noch deutlich höher ausgefallen war (73,2 Prozent).

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren Personen mit kurzem Aufenthalt (bis unter fünf Jahren) in der gesamten Republik bis 2019 etwas schwächer unter den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht vertreten. 2019 betrug der Rückstand 3,4 Prozentpunkte. Dieser hatte sich erst im Zeitverlauf aufgebaut, denn 2011 gab es praktisch noch keine Abweichungen zwischen Deutschland und Schleswig-Holstein. 2021 waren Personen dieser Gruppe im Bundesgebiet dann stärker vertreten, mit 5,1 Prozent mehr als in Schleswig-Holstein.

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Definition

Zahl der ausländischen Personen nach Aufenthaltsstatus. Unterschieden werden Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht, Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht sowie Personen mit Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) bzw. Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende).

Empirische Relevanz

Der Aufenthaltsstatus beschreibt den Zustand der Sicherheit/Unsicherheit des Aufenthalts in Deutschland. Die Abstufung reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung. Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Lichtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Folgende andere Drittstaatenangehörige haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht erleichtert einen erfolgreichen Integrationsprozess.

Bewertung der Kennzahlen

Der Indikator differenziert die Gruppe der ausländischen Personen nach Aufenthaltsstatus. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch ein mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt in allen Fällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Aufenthaltserlaubnis ist dies nicht immer der Fall, in gesetzlich geregelten Fällen ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit) abhängig. Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung erlauben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in bestimmten Fällen.

Datenquelle

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerzentralregister (AZR)

Methodische Besonderheiten

Die Angaben des AZR basieren in der Hauptsache auf den gemeldeten Daten der Ausländerbehörden. Das AZR erfasst Daten über ausländische Personen, die sich voraussichtlich länger als drei Monate in Deutschlandaufhalten. Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht aus den EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei mit einer Aufenthaltsdauer ab fünf Jahren werden grundsätzlich als Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht berücksichtigt, es sei denn, es ist als aktuelles Aufenthaltsrecht eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder gar kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer bestehenden Ausreiseverpflichtung vermerkt.

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