Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Schutzsuchende werden im Ausländerzentralregister anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status identifiziert. Zu ihnen zählen: 1. Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus; 2. Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus: Personen dieser Kategorie besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); 3. Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus. Eine mögliche Grundlage für die Erteilung einer befristeten humanitären Aufenthaltserlaubnis ist die Anerkennung einer von vier Schutzformen im Asylverfahren seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; Asylberechtigte nach Art. 16 Grundgesetz, Flüchtlinge nach Genfer Konvention, Subsidiärer Schutz oder nationales Abschiebeverbot. Darüber hinaus können dies Personen sein, die im Rahmen von humanitären Aufnahmen und Programmen zur Neuansiedlung des Bundes und der Länder einen Aufenthaltstitel bekommen. Schutzsuchende, die sich bereits langjährig mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten, können unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten.