6.6. Tilgung von Kassenkrediten (Kto. 793)
Grundsätzliches
Hinsichtlich der Definition von Kassenkrediten sowie deren Aufnahme wird auf die Ausführungen in der Bilanz (Kto.--Konto 33 / Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten) sowie zum Finanzrechnungskonto "Kto.--Konto 693 / Aufnahme von Kassenkrediten" verwiesen.
Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten sind zu buchen, wenn Kredite zurückgezahlt werden, die der Sicherung der Zahlungsfähigkeit dienten und auf Kto. 331 geführt werden.
Die Aufnahme und Tilgung von Kassenkrediten (Kto. 693, Kto. 793) lassen sich entsprechend dem Zweck nach für Kassenkredite nicht planen. Daher sind diese Konten zwar in der Finanzrechnung, nicht aber im Finanzplan enthalten.
Den Ausführungen zur Aufnahme von Kassenkrediten folgend werden diese in der Regel durch die Rückzahlung eines festen, vorher aufgenommenen Betrages an den Kreditgeber getilgt.
Wurde der Kassenkredit durch die Überziehung eines Girokontos aufgenommen, so ist dessen Ausgleich als "Auszahlung für die Tilgung eines Kassenkredites zu buchen.
In der Finanzrechnung (Muster zu § 46 GemHVO-Doppik, Anlage 21 der AA GemHVO-Doppik) sind unter den Positionen Aufnahme und Tilgung von Kassenkrediten (Zeilen 39 und 42) grundsätzlich nur die Veränderungen des Kassenkreditbestandes auszuweisen; das heißt bei einer Erhöhung des Kassenkreditbestandes ist nur in Zeile 39 der entsprechende Wert auszuweisen und bei einer Senkung in Zeile 42.
Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund des Artikels 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) eine Ablösung von Kassenkrediten durch Kredite erfolgt. In diesem Fall ist zusätzlich die damit verbundene Tilgung von Kassenkrediten anzugeben.
Unterkonten
Unterkonten werden nach Bereichen entsprechend der Bereichsabgrenzung B, C und D der VV-Kontenrahmen gebildet:
793BCD
Ziffer |
B |
C |
D |
0 |
Bund |
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--- |
1 |
Land |
Laufzeit (bis 1 Jahr) |
Euro-Währungen |
2 |
Gemeinden und Gemeindeverbände |
Laufzeit (1-5 Jahre) |
Fremde Währungen |
3 |
Zweckverbände und dgl.
|
Laufzeit (mehr als 5 Jahre) |
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4 |
Gesetzliche Sozialversicherungen |
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Umschuldung |
5 |
Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen |
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Ordentliche Tilgung |
6 |
Sonstige öffentliche Sonderrechnungen |
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Außerordentliche Tilgung |
7 |
Kreditinstitute |
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8 |
Sonstiger inländischer Bereich |
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9 |
Sonstiger ausländischer Bereich |
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FAQ
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