6.5. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen zur Anlage liquider Mittel (Kto. 795)
Grundsätzliches
Gewährt die Gemeinde Darlehen, die regelmäßig kurzfristiger Natur sind und der Anlage liquider Mittel dienen, werden die zugehörigen Auszahlungen im Konto 795 veranschlagt.
Diese sind von der Gewährung von Ausleihungen (Kto.--Konto 13 / 1.3.4. Ausleihungen) abzugrenzen. In den Fällen, in denen das von der Gemeinde gewährte Darlehen dazu bestimmt ist, eine langfristige Bindung mit dem Darlehensnehmer bzw. gemeindlichen Betrieb herzustellen bzw. einzugehen und das Darlehen dauernd dem Verwaltungsbetrieb der Gemeinde dienen soll, stellt der ausgezahlte Betrag dagegen eine Ausleihung dar und ist im gemeindlichen Finanzplan als Investitionstätigkeit der Gemeinde unter der Haushaltsposition "Gewährung von Ausleihungen" (Kto. 786) zu veranschlagen.
Die übrigen Darlehen sind unter der Position "Sonstige Vermögensgegenstände" (Kto.--Konto 178 / 2.2.5. Sonstige Vermögensgegenstände) bilanzieren, die zugehörigen Auszahlungen unter Kontenart 795 zu veranschlagen. Hierunter fällt z. B. die Anlage von Termingeldern.
Auszahlungen aus der Gewährung von Sozialhilfedarlehen sind dagegen nicht dieser Kontenart zuzuordnen, sie sind als Aufwand zu veranschlagen (vgl. Erläuterungen zu § 45 GemHVO-Doppik).
Unterkonten
Unterkonten werden nach Bereichen entsprechend der Bereichsabgrenzung B, C und D der VV-Kontenrahmen gebildet:
795-BCD
Ziffer |
B |
C |
D |
0 |
Bund |
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--- |
1 |
Land |
Laufzeit (bis 1 Jahr) |
Euro-Währungen |
2 |
Gemeinden und Gemeindeverbände |
Laufzeit (1-5 Jahre) |
Fremde Währungen |
3 |
Zweckverbände und dgl.
|
Laufzeit (mehr als 5 Jahre) |
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4 |
Gesetzliche Sozialversicherungen |
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Umschuldung |
5 |
Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen |
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Ordentliche Tilgung |
6 |
Sonstige öffentliche Sonderrechnungen |
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Außerordentliche Tilgung |
7 |
Kreditinstitute |
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8 |
Sonstiger inländischer Bereich |
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9 |
Sonstiger ausländischer Bereich |
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Rechtliches - Informationen
(juris)
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