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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Aufnahme von Kassenkredite

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

6.3. Aufnahme von Kassenkredite (Kto. 693)

Grundsätzliches

Der Kassenkredit bezeichnet aufgenommene Schulden zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs an liquiden Mitteln. Kassenkredite sind nach § 95 i GO nur aufzunehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Als Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten werden daher nur solche Zahlungen gewertet, die der Sicherung der Zahlungsfähigkeit (vorübergehender Kassenanspannungen) der Gemeinde dienen.

Die Aufnahme von Zwischenkrediten zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen ist in der Finanzrechnung dagegen als Einzahlung aus der Aufnahme von Investitionskrediten auszuweisen (vgl. Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden für passive Bestandskonten, Kto. 33 / Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten).

Die Aufnahme und Tilgung von Kassenkrediten (Kto. 693, Kto. 793) lassen sich entsprechend dem Zweck nach für Kassenkredite nicht planen. Daher sind diese Konten zwar in der Finanzrechnung, nicht aber im Finanzplan enthalten.

Die Aufnahme des Kassenkredits erfolgt in der Regel durch Aufnahme eines festen Betrages in Form eines (kurzfristigen) Kredits zur Liquiditätssicherung, die eine "echte" Einzahlung darstellt. .
Darüber hinaus ist auch die Überziehung eines Girokontos als Einzahlung aus der Aufnahme von Kassenkrediten zu werten, so dass in diesem Fall die Buchung einer Einzahlung aus der Aufnahme von Kassenkrediten vorzunehmen ist.

In der Finanzrechnung (Muster zu § 46 GemHVO-Doppik, Anlage 21 der AA GemHVO-Doppik) sind unter den Positionen Aufnahme und Tilgung von Kassenkrediten (Zeilen 39 und 42) grundsätzlich nur die Veränderungen des Kassenkreditbestandes auszuweisen; das heißt bei einer Erhöhung des Kassenkreditbestandes ist nur in Zeile 39 der entsprechende Wert auszuweisen und bei einer Senkung in Zeile 42.
Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund des Artikels 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) eine Ablösung von Kassenkrediten durch Kredite erfolgt. In diesem Fall ist zusätzlich die damit verbundene Tilgung von Kassenkrediten anzugeben.

Unterkonten
Unterkonten werden nach Bereichen entsprechend der Bereichsabgrenzung B, C und D der VV-Kontenrahmen gebildet:

693BCD

ZifferBCD
0Bund------
1LandLaufzeit (bis 1 Jahr)Euro-Währungen
2Gemeinden und GemeindeverbändeLaufzeit (1-5 Jahre)Fremde Währungen
3Zweckverbände und dgl.Laufzeit (mehr als 5 Jahre)---
4Gesetzliche Sozialversicherungen---Umschuldung
5Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen---Ordentliche Tilgung
6Sonstige öffentliche Sonderrechnungen---Außerordentliche Tilgung
7Kreditinstitute--- 
8Sonstiger inländischer Bereich--- 
9Sonstiger ausländischer Bereich--- 

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