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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Sonstige Investitionsauszahlungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.7. Sonstige Investitionsauszahlungen (Kto. 787)

Grundsätzliches

In dieser Position sind alle Investitionsauszahlungen auszuweisen, die den Positionen 4.1. bis 4.6. nicht zugewiesen werden können und stellen somit das Auszahlungspendant zu den sonstigen Investitionseinzahlungen (vgl. 3.8. Sonstige Investitionseinzahlungen) dar.

Unter dieser Position sind z. B. auch erhaltene Investitionszuwendungen und Beiträge zu verbuchen, welche die Gemeinde zurückzuzahlen hat, soweit eine Absetzung bei den Einzahlungen gem. § 35 a Abs. 1 nicht mehr in Betracht kommt.

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