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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Auszahlungen für die Gewährung von Ausleihungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.6. Auszahlungen für die Gewährung von Ausleihungen (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter, Kto. 786)

Grundsätzliches

Werden Ausleihungen gewährt oder Anteile an Unternehmen erworben, bei denen die Beteiligungsquote 20 % nicht übersteigt (siehe 1.3.4. Ausleihungen) werden unter diesem Konto die Auszahlungen gebucht. Es handelt sich um investive Auszahlungen, sodass kein korrespondierendes Aufwandskonto existiert. Werden die Ausleihungen zurückgezahlt, so erfolgt die Einzahlung auf dem Konto 686 (3.6. Einzahlungen aus Rückflüssen).

Unterkonten

Ziffer B C
0 Bund ---
1 Land Laufzeit (bis 1 Jahr)
2 Gemeinden und Gemeindeverbände Laufzeit (1-5 Jahre)
3 Zweckverbände und dgl. Laufzeit (mehr als 5 Jahre)
4 Gesetzliche Sozialversicherungen ---
5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen ---
6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen ---
7 Kreditinstitute ---
8 Sonstiger inländischer Bereich ---
9 Sonstiger ausländischer Bereich ---

FAQ

Rechtliches - Informationen

(juris)

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