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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.4. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Kto. 784)

Grundsätzliches

Gemäß den Ausführungen in der Bilanz sind den Finanzanlagen 1.3.1 Anteile in verbunden Unternehmen (Kto. 10), 1.3.2 Beteiligungen (Kto. 11), 1.3.3 Sondervermögen (Kto. 12), 1.3.4 Ausleihungen (Kto. 13) und 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens (Kto. 14) zuzuordnen.

Werden Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens erworben, so ist die Auszahlung vollständig auf dieser Kontenart abzubilden.

Sofern beim Erwerb von Finanzanlagen Stückzinsen anfallen, sind diese dem Veräußerer seit Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zum Zeitpunkt des Erwerbes zu vergüten. Die ausgezahlten Stückzinsen bleiben in der Finanzrechnung unbeachtet und sind in der Ergebnisrechnung nach Fälligkeit als Aufwendungen abzugrenzen.

Unterkonten
7841 Auszahlung aus dem Erwerb von Finanzanlagen aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, Bezugsrechten, Hingabe von Eigenkapital an Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Beteiligungsgesellschaften, Krankenhäuser und Kliniken mit Sonderrechnung, Zweckverbände
7842 Börsennotierte Aktien
7843 Nichtbörsennotierte Aktien
7844 Sonstige Anteilsrechte
7845 Investmentzertifikate
7846 Kapitalmarktpapiere
7847 Geldmarktpapiere
7848 Finanzderivate

Rechtliches-Informationen

(juris)

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