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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Auszahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.1. Auszahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kto. 781)

Grundsätzliches

Werden gemäß § 40 Absatz 7 GemHVO-Doppik Zuschüsse und Zuweisungen für Investitionen gewährt, so sind diese in der Kontenart 781 zuzuordnen. Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der geförderten Maßnahme um eine Investition im Sinne des doppischen Rechnungswesens handelt, das heißt die Förderung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Beispiele sind die Förderung des Baus einer Kindertagesstätte, ein Investitionskostenzuschuss für den Bau eines Bahnübergangs, Erwerb von Inventar einer Jugendeinrichtung. Handelt es sich andernfalls um einen laufenden Zuschuss, z. B. zum Betrieb einer Kindertagesstätteneinrichtung, so ist dieser in der laufenden Verwaltungstätigkeit abzubilden. 

Unterkonten
Die Bereichsabgrenzung A (Rechtsform des Empfängers) ist zu beachten.

Rechtliches - Informationen

(juris)

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