3.7. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten (Kto. 688)
Grundsätzliches
Werden gemäß 40 Absatz 6 Satz 1 GemHVO-Doppik Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen erhoben, so sind die daraus resultierenden Einzahlungen im Finanzhaushalt bei den investiven Einzahlungen darzustellen. Hierunter fallen z. B. Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge und andere Abgaben für Investitionen nach dem Kommunalabgabengesetz gemäß §§ 8, 8a, 9, 9a.
Rechtliches - Informationen
(juris)
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