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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.4. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen (Kto. 684)

Grundsätzliches

Gemäß den Ausführungen in der Bilanz sind den Finanzanlagen 1.3.1. Anteile in verbunden Unternehmen (Kto. 10), 1.3.2. Beteiligungen (Kto.11), 1.3.3. Sondervermögen (Kto.12), 1.3.4. Ausleihungen (Kto. 13) und 1.3.5. Wertpapiere des Anlagevermögens (Kto. 14) zuzuordnen.

Werden Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens verkauft, so ist der Zahlungseingang vollständig auf dieser Kontenart abzubilden.

Ob es eine Veräußerung über oder unter dem Buchwert erfolgt, wird innerhalb der Finanzrechnung nicht betrachtet. Abweichungen werden in der Ergebnisrechnung als Erträge oder Aufwendungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen gezeigt.

Sofern bei der Veräußerung von Finanzanlagen Stückzinsen anfallen, sind diese in der Finanzrechnung nicht separat abzubilden. Die Stückzinsen sind in der Ergebnisrechnung für den Zeitraum seit Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Veräußerung als Zinsertrag darzustellen.

Unterkonten
6841 Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen aus Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Veräußerung von Geschäftsanteilen, Bezugsrechten, Rückflüssen von Eigenkapital
6842 Börsennotierte Aktien
6843 Nichtbörsennotierte Aktien
6844 Sonstige Anteilsrechte
6845 Investmentzertifikate
6846 Kapitalmarktpapiere
6847 Geldmarktpapiere
6848 Finanzderivate

Rechtliches - Informationen

 (juris)

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