Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (Kto. 632)
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte werden erhoben für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Sie werden in Satzungen festgelegt und werden durch einen Gebührenbescheid per Verwaltungsakt festgesetzt. Ein eingelegter Widerspruch gegen eine Benutzungsgebühr hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Gebühr muss nach Eintritt der Bestandskraft vorerst gezahlt werden. Beispiele sind Abfallgebühren, Abwassergebühren, Gebühren für die Nutzung kommunaler Einrichtungen wie z. B. das Bürgerhaus, Bibliotheken etc., Gebühren für Feuerwehreinsätze usw. Hierunter fallen nach § 6 KAG erhobene Benutzungsgebühren.
Werden im Rahmen einer Kalkulation mehrjährige Gebührenhaushalte festgesetzt, bei denen es in den einzelnen Jahren zu Über- oder Unterdeckungen kommt, sind diese über einen Sonderposten für Gebührenausgleich (Konto 234) auszugleichen. (siehe auch Bilanzposition Passiva 2.4.) Auch bei unterjährigen Gebührenkalkulationen sind Überdeckungen dem Gebührenschuldner wieder gutzuschreiben.
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