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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Planung von Rückstellungen

Letzte Aktualisierung: 28.11.2018

4.3. Planung von Rückstellungen

Frage: Im Haushalt 2013 müssen wir eine Zuführung zur Verfahrensrückstellung in Höhe von etwa 7,9 Mio. Euro veranschlagen. In der letzten Sitzung des Finanzausschusses wurde die Frage erörtert, ob dieser Betrag in gleicher Höhe auch im Finanzplan eines der nächsten Jahre zu veranschlagen sei. Die genannte Summe bildet den aus heutiger Sicht maximalen Zahlungsbetrag ab. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass dem Aufwand in 2013 in gleicher Höhe eine Auszahlung in derselben Höhe, allerdings in einem anderen Haushaltsjahr zu folgen hat, da nur auf diese Weise in beiden Haushaltsteilen das größtmögliche Risiko abgebildet wird. Der Ausschuss konnte dieser Ansicht nicht folgen, er war vielmehr der Meinung, dass die Einstellung einer Zahlung auf keinen Fall in derselben Höhe erfolgen könne, da aus heutiger Sicht nicht sicher sei, dass eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe eintreten werde.

Für die Beurteilung des Sachverhalts wird unterstellt, dass sich das Gerichtsverfahren über den 31.12.2013 hinaus erstrecken wird.

Für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren sind gem. § 24 Nr. 7 GemHVO-Doppik Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen sind nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (§ 41 Abs. 6 GemHVO-Doppik). Die Kommune hat demnach aus Gründen der Vorsicht (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik) den Betrag zu bilanzieren, mit dem sie voraussichtlich in Anspruch genommen wird. Dieser Betrag kann sich aus der Streitsumme (zum Beispiel Schadenersatz), den Gerichtskosten, den eigenen Anwaltskosten sowie denen der Gegenseite zusammensetzen.

Die Bildung der Rückstellung stellt kein "Schuldanerkenntnis" dar. Lediglich das Risiko wird buchhalterisch in der Bilanz erfasst. Aus ihr ergibt sich daher auch noch keine konkrete Zahlungsverpflichtung.

Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens sind verschiedene Szenarien denkbar.

  1. Die Gemeinde verliert den Prozess. Die Rückstellung wird vollständig in Anspruch genommen. Gegebenenfalls ergibt sich zusätzlicher Aufwand, wenn die Verfahrensrückstellung nicht alle Kosten berücksichtigte. Unter Umständen wurden jedoch zu hohe Beträge zurückgestellt, so dass sich Erträge aus der Auflösung des Differenzbetrages einstellen.
  2. Die Gemeinde vergleicht sich beziehungsweise es gibt eine Quotelung der Streitsumme durch Urteil. Auch hier können ursprünglich zu hohe Beträge in die Verfahrensrückstellung eingeflossen sein, die zu Erträgen aus der Auflösung des Differenzbetrages führen.
  3. Die Gemeinde könnte vollständig obsiegen. Die Verfahrensrückstellung wird vollständig aufgelöst.

Die Erträge aus der Auflösung der Verfahrensrückstellung, weil diese nicht mehr benötigt wird, wirken sich lediglich in der Ergebnisrechnung aus.

Die Zahlungsebene (Finanzplan, -rechnung) wird nur tangiert, wenn die Verfahrensrückstellung in Anspruch genommen wird.

Nach § 10 Abs. 3 GemHVO-Doppik sind Auszahlungen in Höhe der voraussichtlich (im Haushaltsjahr) zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Soweit sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen. Für die Zahlungsebene gilt damit weiterhin das Kassenwirksamkeitsprinzip.

Soweit mit einem abschließenden Gerichtsverfahren im Laufe der zu planenden Jahre (= Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung gem. § 95 e GO) gerechnet wird und die Risiko-Annahmen für die Bildung der Verfahrensrückstellung weiterhin bestehen, ist der Finanzplan - und damit integriert die mittelfristige Finanzplanung (§ 5 GemHVO-Doppik) - entsprechend aufzustellen.

Es ist jedoch nicht erforderlich, das in der Verfahrensrückstellung ausgewiesene Risikovolumen zwingend auch in der Finanzplanung abzubilden. Das geschieht nur, wenn die o. g. Auszahlungskriterien des § 10 Abs. 3 GemHVO-Doppik (geschätzte Kassenwirksamkeit) gegeben sind. Bei anderen Rückstellungen (beispielsweise Rückstellungen für später entstehende Kosten - Deponierückstellung) geht man ja auch nicht automatisch davon aus, dass diese im Zeitraum der nächsten vier Jahre vollumfänglich zahlungswirksam werden.

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