3.6 Buchung von Verrechnungen
Frage: Ein Verein erhält einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 50.000 €, hat aber ebenfalls Hallennutzungsgebühren in Höhe von 50.000 € an die Kommune zu zahlen. Das heißt, dass real keine Zahlungsmittel bewegt werden.
Nach dem sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergebendem Bruttoprinzip, Prinzip der Vollständigkeit und dem Verrechnungsverbot handelt es sich meines Erachtens um zwei Geschäftsvorfälle, die in der Ergebnisrechnung zweifelsfrei getrennt voneinander und in der tatsächlichen Höhe zu buchen wären. Inwieweit trifft dies auch auf die Finanzrechnung zu, da in § 46 ausdrücklich "nur" eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen aufgeführt sind?
Meiner Meinung nach ist die Begrifflichkeit weit auszulegen, so dass hier ebenfalls fiktive Zahlungsvorgänge darzustellen wären. Die Verrechnung wäre insofern lediglich der Zahlungsausführung zuzuordnen.
Nach § 33 Abs.6 GemHVO sind in der FR ebenfalls die zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle zu erfassen. Die nicht zahlungswirksamen Vorgänge wie z. B. Abschreibungen, Auflösungen und Veränderungen von Rückstellungen sind abschließend definiert. Verrechnungen sind nicht genannt. Von daher dürften wie oben aufgeführte Verrechnungen in der FR darzustellen sein.
Teilt das Kompetenzteam diese Auffassung?
Bei den im Beispiel genannten (und zu "verrechnenden") Einzelsachverhalten handelt es sich jeweils um zahlungswirksame Geschäftsvorfälle, die inhaltlich getrennt zu sehen sind. Dies gilt trotz der Tatsache, dass kein tatsächlicher Zahlungsfluss stattfindet, da in den genannten Vorgängen durch Zuwendungs- bzw. Gebührenbescheid Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde (Auszahlung) und eines Dritten (Einzahlung) bestehen.
Ein tatsächlicher Zahlungsmittelzufluss und -abfluss findet nur deshalb nicht statt, da als Art des Zahlungsverkehrs die Aufrechnung gewählt wird. Nach Erfassung der Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung werden diese über den Zahlweg Verrechnung gegeneinander ausgeglichen. Die Buchführung wird durch dieses Vorgehen nicht beeinflusst.
Daher sind sowohl die Auszahlung des Zuschusses als auch die Einzahlung aus Gebühren als zahlungswirksame Geschäftsvorfälle gemäß § 33 Abs. 6 bzw. § 46 GemHVO-Doppik getrennt voneinander in der Finanzrechnung auszuweisen. Eine Verrechnung der Ein- und Auszahlungen ist gemäß § 40 Abs. 3 GemHVO-Doppik unzulässig. Die in § 17 Abs. 1 und § 35a GemHVO-Doppik geregelten Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor.
Ergänzend wird auf die Hinweise zur Darstellung eines Schulträgerwechsels verwiesen (Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik). Dieser Vorgang ist ebenfalls mit Ein- und Auszahlungen in Finanzplan/-rechnung abzubilden, obwohl kein Zahlungsmittelfluss stattfindet.