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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sicherheitseinbehalte bei Baumaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 06.12.2018

3.5 Sicherheitseinbehalte bei Baumaßnahmen

Frage: Die Übertragbarkeit von investiven Auszahlungen ist wie folgt geregelt:

(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Regelmäßig fallen jedoch gemäß VOB bei Schlussrechnungen Sicherheitseinbehalte in Höhe von 5 % der Schlussrechnungs-Summe an, die, sofern keine Bankbürgschaften vorliegen, erst 5 Jahre nach Schlussrechnungsstellung/Bauabnahme anfallen, deren Mittelübertragbarkeit aufgrund des zweiten Halbsatzes des Abs. 2 jedoch eindeutig nicht über 2 Jahre nach Abschreibungsbeginn eingeschränkt ist.

Worin ist diese Einschränkung begründet und was hat Sie für Auswirkungen?

Sicherheitseinbehalte stellen eine Variante der Sicherheitsleistung dar und sind in § 17 VOB /B geregelt. Es handelt sich nach den geltenden Vorschriften um eine Verpflichtung des Auftragnehmers, der zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet ist, um den Auftragnehmer vor Vertragsverletzungen bzw. mangelhafter Herstellung zu schützen.

Wird die Sicherheitsleistung durch Einbehalt vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, den i. d. R. prozentual festgelegten Betrag auf ein Sperrkonto eines Geldinstitutes einzuzahlen. In diesen Fällen handelt es sich unstrittig bereits zum Zeitpunkt der Zahlung um investive Auszahlungen aufseiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer aber noch nicht zugehen.

Die in der Fragestellung thematisierte Verfahrensweise, Sicherheitseinbehalte auf einem Verwahrkonto einzubehalten, stellt einen Sonderfall dar, der in § 17 Abs. 6 Ziffer 4 VOB/B geregelt ist:

"Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst."

Diese Sonderregelung für den öffentlichen Bereich hat allerdings keinen Einfluss auf die materielle Konstellation. Der Einbehalt stellt eine (kassentechnische) Verrechnung der Investitionsauszahlung mit dem zu leistenden Sicherheitsbetrag dar.

Die mit der Schlussrechnung abgerechneten Beträge stellen Herstellungskosten der Baumaßnahmen dar, die den bilanziellen Wert der hergestellten Bauten erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungsbeträge in vollem Umfang an den Hersteller ausgezahlt werden.

Wird ein Prozentsatz als Sicherheit einbehalten, so ist dennoch der Gesamtbetrag als investive Auszahlung zu werten. Der jeweilige Teilbetrag wird aber nicht an den Empfänger ausgekehrt, sondern auf einem Verbindlichkeitenkonto verwahrt.

Nach Ablauf der Einbehaltungsfrist ist der verwahrte Betrag an den Hersteller weiterzuleiten, sofern keine Nachforderungen aufseiten der Kommune entstanden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine investive Auszahlung.

Diesem Vorgang liegen folgende Buchungssätze zugrunde (Annahme: Schulgebäude; Schlussrechnung 100.000 ; Sicherheitseinbehalt 5 % = 5.000 ):

1. Begleichung der Schlussrechnung

a)

0332 Schulgebäude
an
3511 Verbindlichkeiten LuL
100.000

100.000

b)

3511 Verbindlichkeiten LuL
an
7851 Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen
(statistisch 1811 Liquide Mittel davon:
an Hersteller
an Kommune/Umbuchung)
100.000

100.000

95.000
5.000

2. Einbuchung auf dem Verbindlichkeitenkonto

6721 Einzahlungen aus fremden Finanzmitteln
(statistisch 1811 Liquide Mittel)
an
37xx Sonstige Verbindlichkeiten
(z. B. Sicherheitseinbehalte)
5.000


5.000

 3. Auszahlung des Sicherheitseinbehalts

37xx Sonstige Verbindlichkeiten
(z. B. Sicherheitseinbehalte)
an
7721 Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln
(statistisch 1811 Liquide Mittel)
5.000


5.000

Eine Notwendigkeit zur Übertragung von Mitteln bzw. Auszahlungsermächtigungen ergibt sich somit bei der Einbehaltung von Sicherheiten nicht, da diese bereits nach Eingang der Schlussrechnung (Ziffer 1.b) in Anspruch genommen werden.

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