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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Anlage 20 zu § 46 GemHVO-Doppik

Letzte Aktualisierung: 06.12.2018

3.4 Anlage 20 zu § 46 GemHVO-Doppik

Frage: Die Anlage 20 zu § 46 GemHVO-Doppik-Muster weist bei der üblichen Cash-Flow-Rechnung unter Zeile 45 den Anfangsbestand der liquiden Mittel aus.
Welche Kontengruppen sind hier gemeint? Liquide Mittel 1., 2. oder 3. Grades?
Womit soll im Jahresabschluss dieser Bestand abgestimmt werden?

Die besondere Aufgabe besteht darin, dass in dem Bestand gemäß § 46 Satz 4 zwar steht, dass in der Finanzrechnung die "darin" enthaltenen Finanzmittel gem. § 14 GemHVODoppik anzugeben sind, der Vordruck aber sagt: "Nachrichtlich davon" im in den Zeilen 1-44 aber die Bewegungen der Finanzrechnungskonten 672 und 772 gar nicht enthalten sind.

Es besteht also folgende Aufgabe: Der noch kontenmäßig zu definierende Bestand an liquiden Mitteln (auch in der Eröffnungsbilanz) ist mit den Angaben laut Zeile 46 und dem Endbestand der Fremden Finanzmittel abzustimmen. Diese müssen die Gesamtliquidität ergeben. Doch dann wäre der Vermerk "Nachrichtlich DAVON" falsch.

Soll in Zeile 46 hingegen der Gesamtbestand ausgewiesen werden, sind die oben angeführten Finanzrechnungskonten zwingend zu integrieren.

Als Bestandteil des 3-Komponenten-Modells stellt die Finanzrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses die Verbindung zwischen Eröffnungs- und Schlussbilanz in Hinblick auf die Liquiden Mittel dar. Der in der Finanzrechnung auszuweisende Anfangsbestand an Finanzmitteln muss mit der Bilanzposition "Liquide Mittel" gemäß Eröffnungsbilanz, der in Zeile 46 auszuweisende Schlussbestand an Liquiden Mitteln mit der entsprechenden Bilanzposition in der Schlussbilanz übereinstimmen.

Der Bestand an liquiden Mitteln beinhaltet alle Bar- und Buchgelder der Gemeinde. Grundlage für die Bestände in der Finanzrechnung sind alle Werte der Kontengruppe 18.

Die Bar- und Buchgeldbestände enthalten auch solche Mittel, die aus fremden Finanzmitteln gemäß § 14 GemHVO-Doppik resultieren. Um darzustellen, dass es sich hierbei nicht um eigene Mittel der Gemeinde handelt, sind in der Bilanz in entsprechender Höhe Verbindlichkeiten (bzw. Forderungen) auszuweisen.

Da die hieraus resultierenden Bestände in den liquiden Mitteln enthalten sind, kann ein ausschließlich nachrichtlicher Ausweis im Rahmen der Finanzrechnung nicht ausreichend sein. Unterjährige Ein- und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln sind zwingend direkt in der Finanzrechnung auszuweisen.

In der ursprünglichen Fassung der VV-Kontenrahmen waren für diese Bewegungen keine Finanzrechnungskonten vorgesehen. Der Ausweis erfolgte daher regelmäßig unter einer der in der Finanzrechnung enthaltenen Kontengruppen (z. B. Sonstige Ein- bzw. Auszahlungen).

Um dennoch Informationen darüber zu erhalten, welche Bewegungen aus fremden Finanzmitteln resultierten, war ein gesonderter (nachrichtlicher) Ausweis zwingend vorgeschrieben. Dies galt insbesondere, da Ein- und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln nicht geplant werden und somit die in der Finanzrechnung auf den betroffenen Kontengruppen ausgewiesenen Ermächtigungen deutlich überschritten wurden.

Durch die Änderung der VV-Kontenrahmen am 27.09.2010 wurden die bisher nur in den Erläuterungen zu § 14 GemHVO-Doppik enthaltenen Konten 6721 und 7721 in den Kontenrahmen aufgenommen.

Es ist zutreffend, dass die Kontengruppen 67 und 77 derzeit nicht ausdrücklich in dem Muster zur Finanzrechnung enthalten sind.

Ausweislich der VV-Kontenrahmen handelt es sich bei den Kontengruppen 67 und 77 aber ausdrücklich um Ein- bzw. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die somit unter diesen in der Finanzrechnung zu berücksichtigen sind.

Im Ergebnis führt dies zu folgendem Schluss: Finanzmittelbestände aus fremden Finanzmitteln sind in der Finanzrechnung sowohl im Anfangsbestand (Zeile 45) als auch im Endbestand (Zeile 46) enthalten. Die unterjährigen Ein- und Auszahlungen bezogen auf diese Mittel müssen zwingend direkt in der Finanzrechnung ausgewiesen werden. Sie gehören zu den Ein- bzw. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Ein ausschließlich nachrichtlicher Ausweis ist nicht ausreichend.

Die Kontengruppen 67 und 77 sind in dem aktuellen Muster zu § 46 GemHVO-Doppik nicht vorgegeben. Es handelt sich hierbei aber ausweislich der VV-Kontenrahmen um Ein- und Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die in Zeile 9 bzw. Zeile 16 des Musters enthalten sein müssen.

Es erscheint sinnvoll, diese Zuordnung unter den Sonstigen Einzahlungen und Sonstigen Auszahlungen vorzunehmen. Eine ausdrückliche Vorschrift, unter welcher Kontengruppe der Ausweis zu erfolgen hat, existiert derzeit aber nicht. Im Rahmen der nachrichtlichen Angaben sollte daher ein zusätzlicher Hinweis ergänzt werden, welchen Kontengruppen die Zahlungen aus fremden Finanzmitteln zugeordnet wurden.

Die dargestellte Problematik ist dem Verordnungsgeber bekannt. In dem Entwurf der Ausführungsanweisungen zur Neufassung der GemHVO-Doppik ab dem 01.01.2013 werden daher unterhalb des Saldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit die Ein- und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln sowie der Saldo aus fremden Finanzmitteln abgebildet.

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