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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Haushaltsausgabereste

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.7 Haushaltsausgabereste

Frage: Wir beschäftigen uns mit der Frage, ob oder ob keine Haushaltsausgabereste beim Umstieg auf das doppische Rechnungswesen gebildet werden sollen/dürfen. Rechtlich ist es zulässig. In der Praxis haben sehr viele Städte in S.-H. darauf verzichtet - aus den unterschiedlichsten Gründen. Dürfen die  HH-Reste im letzten kameralen HH-Jahr nur auf "dem Papier" gebildet und nicht edv-mäßig gebucht werden, damit es keine Doppelbelastung durch den Vortrag des HH-Restes im ersten Doppikjahr gibt (in unserem Fall 2012)?

Bei dem Umstieg von der Kameralistik auf ein Rechnungswesen nach doppischen Grundsätzen ist die Frage der Zuordnung der Buchungen und damit ggf. auch die Bildung von Haushaltsresten von wesentlicher Bedeutung. In den Erläuterungen zu §54 GemHVO-Doppik werden in dem Exkurs „Übernahme gebildeter Haushaltsreste in ein doppisches System“ einige Hinweise zur Behandlung von kameralen Haushaltsresten gegeben. Unseres Erachtens ist eine differenzierte Betrachtungsweise für den Einzelfall notwendig.

Des Weiteren ist zu beachten, dass durch kamerale Haushaltsreste das Haushaltsjahr belastet wird, in dem sie gebildet werden, während ein doppischer Rest nur eine höhere Ermächtigung zur Leistung von Aufwendungen/Auszahlungen darstellt. Somit wird bei doppischen Resten das Jahr belastet, in dem die entsprechende Aufwands-/Auszahlungsbuchung getätigt wird.

Das oberste Ziel bei dem Umstieg sollte eine möglichst richtige Zuordnung der Geschäftsvorfälle in das entsprechende Haushaltsjahr sein. Nur zu diesem Zweck sollte die Restebildung im letzten kameralen Jahr stattfinden.

So sollten Sachverhalte, die ihren Ursprung im letzten kameralen Jahr haben und somit nicht als Aufwand in das erste Doppikjahr gehören, auch die Kameralistik belasten. Dieses trifft in der Regel auf Sachverhalte zu, die erst im doppischen Jahr bekannt werden bzw. ihre Fälligkeit erst im Doppikjahr haben (wie zum Beispiel Telefonrechnungen für den Dezember). Hierfür sollte in der Kameralistik ein Haushaltsrest gebildet werden, der das kamerale Jahr belastet. Doppisch ist eine Verbindlichkeit aus Vorjahren in die Bilanz einzustellen, um eine Belastung in der Ergebnisrechnung zu vermeiden. In der Finanzrechnung ist hier über einen Nachtrag der Ansatz zu erhöhen oder es kommt zu einer Überschreitung.

Für solche Sachverhalte, die in der Doppik Verbindlichkeiten aus Vorjahren darstellen, sind kamerale Reste zu bilden.

Fazit: Grundsätzlich sollte insbesondere im kameralen Verwaltungshaushalt auf die Bildung von Haushaltsausgaberesten verzichtet werden.

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