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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

AfA gebraucht gekaufter Gegenstände

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.27 AfA gebraucht gekaufter Gegenstände

Frage: Eine amtsangehörige Gemeinde hat im März 2014 ein voll funktionstüchtiges Notstromaggregat aus dem Bestand des Amtes für 1.200 Euro gekauft. Das Notstromaggregat wurde 1999 von der Amtsverwaltung angeschafft. Laut der Abschreibungstabelle ist eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zu Grunde zu legen. Das Aggregat wäre also Ende 2014 abgeschrieben. Da das Aggregat nun Eigentum der Gemeinde ist, ist es dort im Anlagevermögen nachzuweisen. Über welchen Abschreibungszeitraum wird das Aggregat nun bei der Gemeinde abgeschrieben?

Werden gebrauchte Vermögensgegenstände erworben, so sind auch diese mit ihrem Anschaffungswert zzgl. Anschaffungsnebenkosten gem. §41 GemHVO Doppik zu bewerten. Allerdings richtet sich die Abschreibungsdauer nicht nach der Abschreibungstabelle gem. VV-Abschreibungen. Ziffer 2.3 der VV-AfA gibt dazu folgenden Hinweis:

Gebraucht erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind über die voraussichtliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Diese ist sachgerecht zu schätzen und darf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen entsprechenden neuwertigen Vermögensgegenstand nicht übersteigen.

Auch eine etwaige „verbleibende“ Restnutzungsdauer“ (im vorliegenden Bsp. ein Jahr) spielt keine Rolle. Stattdessen ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes und voraussichtlichen Einsatzes des Vermögensgegenstandes individuell zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1976 I R 164/74 (BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60) und BFH  v. 17.04.2001 - VI B 306/00. Die so bestimmte Abschreibungsdauer darf allerdings nicht die in der VV-AfA vorgegebene Nutzungsdauer für einen vergleichbar neuwertig erworbenen Vermögensgegenstand überschreiten (s. o.). Sie sollte vielmehr im Sinne des Vorsichtsprinzips nicht über einen allzu langen Zeitraum gewählt werden, insbesondere dann nicht, wenn die ursprüngliche Nutzungsdauer bereits erreicht ist oder in Kürze erreicht sein wird.

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