2.18 Auflösung von Zuschüssen, Zuweisungen und Beiträgen
Frage: Wie gehen wir mit Zuweisungen, Zuschüssen und Beiträgen um, die nach Inbetriebnahme des Anlagegutes gezahlt werden?
Beispiel: Inbetriebnahme Gebäude zum 01.01.2005 - Zuweisung gezahlt am 01.01.2010. Das Gebäude wird ab dem 01.01.2005 über die entsprechende Nutzungsdauer von beispielsweise 80 Jahren abgeschrieben. Die Zuweisung "teilt" das Schicksal des Anlagegutes, das heißt es wird bis 31.12.2084 abgeschrieben. Die Frage zielt auf die Behandlung der Abschreibung der Zuweisung und deren Höhe ab.
Alternative 1:
Ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Zahlung vorzunehmen (in diesem Beispiel für die ersten 5 Jahre in 2010) und der Restbetrag über die Laufzeit - somit Behandlung der Zuweisung als ob sie am 01.01.2005 bereits gezahlt wurde oder
Alternative 2:
Abschreibung der vollen Zuweisung ab 2010 über die Restlaufzeit von 75 Jahren, was eine höhere Abschreibung des Zuweisung nach sich ziehen würde (Steht das nicht im Widerspruch zum Ressourcenverbrauch?)
Mangels weiterer Angaben in der Sachverhaltsdarstellung werden bei der Beantwortung der Anfrage ansonsten die Grundsätze bei der Bildung und Auflösung von Sonderposten zugrunde gelegt (keine Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, für Einrichtungen, die sich i.d.R. zu mehr als 10% aus Entgelten finanzieren, keine Zweckbindungsfristen im Bescheid, etc.). § 40 Abs. 5 Satz 1 GemHVO-Doppik sieht vor, dass erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen als Sonderposten passiviert werden. Insofern erfolgt die Bildung der Sonderposten bei nachträglichen Zuweisungen ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde diese erhalten hat. Nach Satz 3 sind die Sonderposten in der Regel nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen. Demnach sind die entsprechenden Sonderposten über den Zeitraum der verbliebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen (75 Jahre).