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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Abrisskosten

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.16 Abrisskosten

Ursprüngliche Frage: Ein vorhandenes stadteigenes Gebäude soll abgerissen werden. Auf dem Grundstück soll dann ein Schulhof neu hergestellt werden. Können die Kosten des Abrisses den Herstellungskosten des Schulhof hinzugerechnet werden? M. E. handelt es sich hierbei um Aufwand.

Nachfrage: In den letzten Tagen wurde bei uns das Thema Abrisskosten aufgrund einer Vorprüfung in einer Amtsverwaltung diskutiert. Zum Thema Abrisskosten hatte der NKR-SH mit FAQ 2.16 eine Lösung erstellt. Die ursprüngliche Lösung wurde zwischenzeitlich unter dem gleichen Datum aktualisiert. Es wäre aus meiner Sicht hilfreich, eine Aktualisierung entsprechend deutlich zu kennzeichnen.

Von der Amtsverwaltung wurde die ursprüngliche Lösung des NKR aufgrund der Antwort 2.16 bei der Bewertung des Vermögens der Gemeinden entsprechend berücksichtigt und Abschreibungen und Abrisskosten als Aufwand behandelt. 

Aus meiner Sicht entspricht auch die aktualisierte Lösung nicht mehr dem derzeitigen Stand des Steuerrechts (ab etwa 2002 bzw. 2004) und ist als Lösung teilweise auch unvollständig.

Zunächst ist festzuhalten, dass wir im doppischen Haushaltsrecht keine Lösung für das dargestellte Problem als Einzelregelung haben. Es liegt also eine Regelungslücke vor, die für den vorliegenden Einzelfall zu schließen ist. Eine Lösung könnten die steuerrechtlichen Regelung oder entsprechende Urteile zum Steuerrecht bieten.

In der Antwort des NKR werden zwei Möglichkeiten des Steuerrechts dargestellt. Als Lösungen werden angeboten:
1. Abbruchkosten als Aufwand oder  
2. Aktivierung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten als AHK.

Es wird hierzu ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob sich das Gebäude bereits (länger) im "Besitz" (besser wäre hier Eigentum) der Kommune befindet, oder ob es erst kürzlich mit bzw. ohne Abbruchabsicht erworben wurde (Inhalt alte Fassung). Diese Unterscheidungen sind für eine Lösung wichtig.

Zusätzlich ist aber auch die Unterscheidung sehr wichtig, ob es sich bei der vorherigen Nutzung des Gebäudes um Einkünfteerzielung (z.B. Vermietung) handelte oder ob es sich bei der Nutzung um andere nicht einkommensteuerlich relevante Zwecke handelte. Diese nach dem Steuerrecht wichtige Unterscheidung fehlt in der Antwort.

Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, sind für die steuerrechtliche Behandlung (vergl. auch Hinweis 6.4 EStH 2010) folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Der Stpfl. hatte das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet,
2. der Stpfl. hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),
3. der Stpfl. hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht),
4. der Stpfl. plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht),
5. Fall (außerhalb der steuerrechtlichen Behandlung):  Abbruchkosten bei vorheriger Nutzung außerhalb der Einkünfteerzielung. 

Im vorliegenden Fall soll das Grundstück bereits im Eigentum der Kommune sein. Für eine sachlich richtige Entscheidung nach dem Steuerrecht werden zusätzliche Angaben der Stadt benötigt. Es ist wichtig, wie lange sich das Grundstück im Eigentum der Kommune befindet und ob vorher die Nutzung des Grundstücks generell steuerpflichtig war und zur Einkunfterzielung diente.

Damit die Kommune den Lösungsweg "Erwerb des Grundstücks mit bzw. ohne Abbruchabsicht" nicht anwendet, muss sich das Grundstück mindestens seit drei Jahren im Eigentum der Kommune befinden. Leider fehlen weitere Angaben der Stadt, so dass ich nun für die weitere Lösung mutmaßen müsste.

In den Fällen 3 und 4 gehören die Abbruchkosten nach verschiedenen Urteilen des BFH generell zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Wirtschaftsguts, also hier zu den Herstellungskosten des Schulhofs. Im Fall Nr. 5 liegt kein Besteuerungsfall vor. In diesem Fall sind die Abbruchkosten als Herstellungskosten zu aktivieren.

Die Lösung FAQ 2.16 vorletzter Absatz ergibt sich aus dem Sachverhalt und den mir vorliegenden Unterlagen und Urteilen zum Steuerrecht nicht. Ich bitte um Überprüfung der Antwort zu FAQ 2.16 des NKR-SH

Falls die Antwort doch richtig sein sollte, bitte ich um entsprechende Grundlagen und Unterlagen zur Begründung der Antwort des NKR.

Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, so ist zu entscheiden, wie der abgebrochene Gebäuderestwert und die Abbruchkosten zu behandeln sind. Es kommen grundsätzlich beide Möglichkeiten in Frage:

1. Außerplanmäßige Abschreibung des Gebäuderestwerts in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
- Abbruchkosten als Aufwand

2. Aktivierung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten als zusätzliche Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Aktivierung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten

Grundsätzlich besteht hierzu keine Regelung im Gemeindehaushaltsrecht, so dass sich eine Anlehnung an das Handels- bzw. Steuerrecht empfiehlt. Hinweis 6.4. EStH 2010 regelt die verschiedenen Fälle.

In der kommunalen Praxis kommen davon i. d. R. folgende Fälle vor und sind dann wie folgt zu behandeln:

1.
Das Gebäude oder der Gebäudeteil befindet sich Längerem bereits im (wirtschaftlichen) Eigentum der Kommune. Die Abbruchkosten stellen Aufwand dar und ein etwaiger Gebäuderestwert ist außerplanmäßig abzuschreiben.

2.a
Das Gebäude wird neu erworben mit einer Abbruchabsicht. Die Abbruchkosten sowie die Anschaffungskosten für das abzubrechende Gebäude stellen in diesem Falle Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten dar. Werden bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude auch Teile abgerissen, deren Abbruch ursprünglich nicht geplant war, sind die Abbruchkosten für diese Teile Abrissaufwendungen (zusätzlich auch außerplanmäßige Abschreibung).

2.b
Das Gebäude wird ohne Abbruchabsicht erworben. In diesem Fall stellen die Abbruchkosten Aufwand dar und der Restwert ist außerplanmäßig abzuschreiben. Ergibt sich der Abbruch innerhalb von drei Jahren, so wird unterstellt, dass die Abbruchabsicht von Anfang an bestanden habe, so dass die Erwerbs- und Abbruchkosten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten darstellen wie unter 1, es sei denn, die Kommune kann diesen Anschein widerlegen. Wird das betroffene Gebäude in einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) eingebracht, ist die Frage, ob es sich bei der vorherigen gemeindlichen Nutzung des Gebäudes um Einkünfteerzielung (z. B. Vermietung) oder ob es sich bei der Nutzung um andere nicht einkommensteuerlich relevante Zwecke handelte, allein steuerrechtlich relevant. Auch das gemeindliche Anlagevermögen, welches ggf. lediglich in einen BgA integriert wird, war zuvor Bestandteil des gemeindlichen Rechnungswesens (Haushaltsrecht vs. Steuerrecht).

Im vorliegenden Fall wird gem. Ausgangslage unterstellt, dass sich das Gebäude seit langem im (wirtschaftlichen) Eigentum der Kommune befindet. Hier gilt es dann noch zu prüfen, ob ein Erwerb binnen der vergangenen 3 Jahre stattfand. Falls dieses der Fall war, so ist zu prüfen, ob eine Abbruchsabsicht bestand. Ist dieses nicht der Fall, so gilt die Regelung nach 1, d. h. sowohl der Restbuchwert des Gebäudes als auch die Abbruchkosten stellen laufenden Aufwand der Periode dar. Auch wenn ein Neubau auf dem Grundstück hergestellt wird, dürfen die Abrisskosten und der Restbuchwert des alten Gebäudes nicht bei den Herstellungskosten des neuen Gebäudes aktiviert werden. Der Buchwert des alten Gebäudes ist außerplanmäßig abzuschreiben. Sowohl der Abschreibungs- als auch der Abrissaufwand sind objektbezogen und stellen die "letzten Aufwendungen für einen nach dem Abriss nicht mehr vorhandenen Vermögensgegenstand dar". Dies gilt auch, wenn zwischen dem Abriss des alten Gebäudes und dem Neubau ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

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