2.10 Berechnung der Beihilferückstellungen
Frage: Gemäß § 24 Nr. 2 GemHVO sind für Beihilfeverpflichtungen Rückstellungen zu bilden. Der Barwert für Beihilfeansprüche kann als prozentualer Anteil der Pensionsrückstellung ermittelt werden. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren.
Aufgrund dieser Grundlage haben wir die Berechnung erstmalig für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 vorgenommen und für den 31.12.2010 entsprechend fortgeführt. Für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss 2010 wurde der Prozentsatz anhand der Jahre 2007-2009 berechnet. Es ergab sich ein prozentualer Anteil i.H.v. 12,92 %. Für den Jahresabschluss 2011 haben wir die Berechnung nun aufgrund der Jahre 2008-2010 vorgenommen. Es ergab sich ein Prozentsatz von 10,95 %.
Dieser Unterschied von ca. 2 % wirkt sich natürlich schon deutlich auf die aufzulösenden bzw. zuzuführenden Beträge aus. Bei der Beihilferückstellung für die Versorgungsempfänger/innen und die Witwen/Witwer hat sich der aufzulösende Betrag von 15.563,67 € (Jahresabschluss 2010) auf 90.957,50 € (Jahresabschluss 2011) erhöht. Diese Veränderung sprengt natürlich extrem den geplanten Haushaltsansatz.
Bei der Beihilferückstellung der aktiven Beamten geht es sogar soweit, dass statt einer normal üblichen Zuführung eine Auflösung der Rückstellung vorzunehmen ist. Führt man diese Berechnung schon einmal für den Jahresabschluss 2012 weiter (Berechnung des Prozentsatzes anhand der Jahre 2009-2011), ergeben sich noch viel größere Abweichungen. Dies liegt daran, dass die im Jahr 2011 gezahlten Beihilfeaufwendungen extrem angestiegen (von 30.640,18 € in 2010 zu 83.099,04 € in 2011) sind. Dadurch kommt es in 2012 zu eine Zuführung zur Beihilferückstellung Aktive Beamte i.H.v. 187.000,00 € und einer Zuführung zur Beihilferückstellung VersorgungsempfängerInnen/Witwen i.H.v. 234.920,93 €. Sind diese teilweise großen Unterschiede gewünscht bzw. gewollt? Eine angemessene Haushaltsplanung ist dadurch ja schon fast unmöglich.
Beihilferückstellungen sind nach § 100 des Landesbeamtenbesoldunggesetzes sowie anderer Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes zu bilden (§ 24 Nr. 2 GemHVO-Doppik). Der Barwert für Ansprüche kann als prozentualer Ansatz der Pensionsrückstellungen (nach § 24 Nr.1 GemHVO-Doppik) ermittelt werden. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangegangenen Haushaltsjahren (§ 24 Nr.2 GemHVO-Doppik).
Die notwendigen Daten zur Berechnung des Prozentsatzes können der jährlichen Auflistung der VAK (Versorgungsausgleichskasse) entnommen werden.
Bei einer potenziellen Auflösung der Pensionsrückstellung, sinkt nach obigem Rechenverfahren auch der Wert der Beihilferückstellung (Annahme: gleich bleibender Prozentsatz) und die Veränderung zum Vorjahr wird als Ertrag vereinnahmt. Analog wird entsprechend einer Zuführung zur Pensionsrückstellung eine Zuführung zur Beihilferückstellung als Aufwand gebucht.
Allerdings können hohe Beihilfeleistungen eines abgelaufenen Haushaltsjahres-vor allem bei geringer Zahl von Versorgungsempfängern-in der Kommune trotz des dreijährigen Durchschnittswertes zu sprunghaften Zuführungen der Beihilferückstellungen führen. Fällt dieser sprunghafte Anstieg aber nach drei Jahren aus dem Durchschnittszeitraum wieder heraus, stehen der Zuführung (Aufwand) nach drei Jahren aber eine genauso sprunghafte Auflösung (Ertrag) gegenüber. Separat betrachtet stehen dem Aufwand der Zuführung zeitversetzte Ertrage aus der Auflösung gegenüber, die sich unter Umständen nicht über einen längeren Zeitraum aufteilen, sondern vereinzelt früher und einmalig auftreten können.
Eine Planung dieser Extreme erweist sich demzufolge als äußerst schwierig bzw. unmöglich.
Dasselbe gilt für die Planung der Pensionsrückstellungen. Im Fall des Todes eines Versorgungsempfängers ist die Pensionsrückstellung ergebniswirksam aufzulösen und das Jahresergebnis kann vor allem in „kleinen“ Gemeinden dadurch sprunghaft ansteigen. Eine Berücksichtigung von Todesfällen ist in der Haushaltsplanung ist jedoch nicht möglich.
Planabweichungen durch diese „einmaligen“ bzw. „außergewöhnlichen“ Effekte liegen also im Wesen dieser Rückstellungen.