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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.99 Bilanzierung von Spielplätzen

Frage: Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass der Grund und Boden der Spielplätze unter der Bilanzposition 1.2.1.1 - Grünflächen, die Oberflächenbefestigung der Spielplätze unter der Bilanzposition 1.2.3.5 - Straßennetze mit Wegen, Plätzen... und die Spielgeräte und die weitere Ausstattung wie Bänke unter der Bilanzposition 1.2.6 - Maschinen und technische Anlagen bilanziert wurde.

Sollten die Spielplätze nicht insgesamt unter der Bilanzposition 1.2.1.1 - Grünflächen bilanziert werden soweit die Baulichkeiten von untergeordnetem Wert sind? Ab wann sind Baulichkeiten nicht mehr von untergeordnetem Wert? Ist allein der Berechnungswert Grund und Boden zum Berechnungswert Oberflächenbefestigung / Spielgeräte ausschlaggebend? Wenn der Wert der Baulichkeiten überwiegt, wo werden die Spielplätze dann insgesamt bilanziert?

Der bilanzrechtliche Begriff Grund und Boden (Grundstücke) i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG deckt sich nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der §§ 94 ff BGB. Zivilrechtlich können Grundstücke bebaut oder unbebaut sein. Bilanzrechtlich bzw. -technisch sind das Grundstück (Grund und Boden) und aufstehende Gebäude oder Bauten zu trennen.

Diese Aufspaltung in mindestens zwei selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter ist in der fehlenden bilanzrechtlichen Bewertungseinheit zwischen dem abnutzbaren Gebäude und dem nicht abnutzbaren Grund und Boden begründet.

Bei der Unterscheidung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken ist somit ein Rückgriff auf die Regelungen des Bewertungsgesetzes sinnvoll.

Gem. § 72 BewG sind unbebaute Grundstücke (Kontengruppe 02) u.a.:

  • Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend [Abs. 1]
  • Grundstück auf denen sich nur Gebäude befinden, die gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind [Abs. 2]
  • Grundstücke auf denen sich Gebäude befinden, in denen aufgrund von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist [Abs. 3]

Bebaute Grundstücke (Kontengruppe 03) sind demnach:

  • Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke.

Ein Spielplatz bildet mithin keine bilanzrechtliche Bewertungseinheit sondern setzt sich mindestens aus dem Grund und Boden sowie den Spielgeräten als technische Anlagen zusammen.

Da die Aufbauten keine bewertungsrechtlichen „Gebäude“ (siehe oben) sind, ist das Grundstück als unbebaut zu betrachten. Diese Beurteilung wird nicht durch ggf. vorhandene Wege auf dem Grundstück verändert.

Diese Gehwege können, sofern von untergeordnetem Wert, dem Grundstück zugerechnet werden. Die Nutzungsdauer ist dementsprechend anzupassen.

Bei den Spielgeräten eines Spielplatzes handelt es sich gem. VV-Abschreibungen um Gegenstände der Kontengruppe 07 / Bilanzposition 1.2.6, die auch entsprechend auszuweisen sind.

Sofern bei den Spielgeräten noch besondere Oberflächenbefestigung (z. B. als Fallschutz, i. d. R. Kies oder Sand) errichtet wird, ist diese wie das Spielgerät in der Kontengruppe 07 zu bilanzieren.

Ein „Spielplatz“ kann somit nie in einer einzigen Bilanzposition ausgewiesen werden sondern setzt sich aus mehreren Bilanzpositionen zusammen.

In der Regel lässt sich die Frage: "Welchen Wert hat der Spielplatz als Ganzes?" anhand des Merkmals "Standort" im Programm der Anlagenbuchführung auswerten. Dies setzt natürlich voraus, dass bei der Erfassung der Vermögensgegenstände dieses Kriterium auch genutzt wurde bzw. wird.

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