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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.86 Anlagespiegel - Abgrenzung Anlage-/Umlaufvermögen

Frage: Bei der Erstellung des Anlagenspiegels ergeben sich für uns folgende Fragen:

1. Bei welchen Bestandskonten handelt es sich zwingend um solche, die im Anlagenspiegel darzustellen sind?

(kurzlaufende Kapitalmarktpapiere, Geldmarktpapiere, selbst langlaufende Schuldverschreibungen, die zwecks Verfügung eines Erblassers, kurzfristig zum Erwerb von Anlagegütern für Museen vorgesehen sind, sind ja nicht dauerhaft dem Anlagevermögen zuzurechnen und trotzdem in der Kontengruppe 14)

2. Falls diese Zuordnung (leider) nicht über die Kontengruppe getroffen werden kann, wie sollte sie dann für die Bilanzierung dokumentiert werden (Verfügung bei Anschaffung und Verschlüsselung im Kontennamen?) Eigene Kontengruppen für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens empfehlen sich auf jeden Fall.

3. Ist bei den gewährten Zuschüssen (Teil der Bilanzposition ARAP) auch der Ausweis im Anlagenspiegel notwendig?

4. Gibt es die Notwendigkeit, für die Sonderposten (erhaltene Zuschüsse) auch einen „passiven“ Anlagenspiegel zu erstellen? Es fehlt eine abschließende Aufführung aller im Anlagenspiegel aufzuführenden Vermögens- und Schuldposten - oder gibt es die?

5. Das Muster in Anlage 27 im Kommentar Bräse/Hase/Leder ist weder vollständig, noch weist es Summen auf. Fachüblich sollten diese nach Bilanzpositionen bzw. Unterpositionen gegliedert und summiert werden. Diese Summen sind dort nicht dargestellt.

6. Ausleihungen (siehe u.a. Hinweis 1.13 können u.E. sowohl im Anlagevermögen, als auch im Umlaufvermögen begründet sein- siehe z.B. Vermerk Städtebausanierungen).Wenn diese (nach welchen Kriterien) dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, stellt sich die Frage nach der Darstellung im Anlagespiegel, sofern es z. B. Abzinsungen (barwertig) gibt, wie u.a. beschrieben. Sollen dann die evtl. Abzinsungen als Abschreibungen dargestellt werden, damit die ursprüngliche Darlehensvalutierung als Anschaffungskosten bilanziert und so im Anlagespiegel dargestellt werden kann? Oder gibt es ein anderes praktikableres Verfahren der Darstellung?

Zu 1)

Wie dem offiziellen Muster zu § 48 GemHVO-Doppik (Anlage 22) anhand der ersten Spalte zu entnehmen ist, lässt die Kontengruppe nicht immer einen Rückschluss darauf zu, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Die angesprochene Kontengruppe 14- ist je nachdem zu den Wertpapieren des Anlagevermögens oder zu denen des Umlaufvermögens zu rechnen.

Dies bedeutet, dass die Kontenklasse 0 und die Kontenklasse 1, sofern sie die Finanzanlagen betreffen, in den Anlagenspiegel aufzunehmen sind.

Ähnliches gilt auch für Grundstücke. Sofern sie zur Weiterveräußerung bestimmt sind (z.B. Gewerbegrundstücke), sind sie dem Umlaufvermögen (Vorräte) zuzurechnen. Sollen sie dauerhaft der Aufgabenerfüllung der Gemeinde dienen, sind sie als Anlagevermögen zu erfassen.

Zu 2)

Eine „Fall-zu-Fall“ Entscheidung ist nur in der Kontengruppe 14 „Wertpapiere“ notwendig. Hier ist durch den Bilanzierenden zu entscheiden, ob das Wertpapier in das Anlage- oder ins Umlaufvermögen zu buchen ist. Es bietet sich an, diese Zuordnung innerhalb der Kontengruppe 14 durch eigene Konten übersichtlicher zu gestalten. Zu beachten ist grundsätzlich beim Anlagenspiegel, dass die einzelnen Positionen mit den Bilanzpositionen betragsmäßig übereinstimmen müssen.

Zu 3) und 4)

Weder Aktive Rechnungsabgrenzungsposten noch Sonderposten sind Vermögensgegenstände und mithin nicht im Anlagenspiegel auszuweisen. Im Anlagenspiegel abgebildet werden nur Vermögensgegenstände des (Sach-) Anlagevermögens und Immaterielle Vermögensgegenstände. Insofern wird durch den Begriff „Anlagenspiegel“ verdeutlicht, dass in dieser Übersicht keine Verbindlichkeiten aufzunehmen sind – dies wird zudem dadurch ersichtlich, dass es eigene Darstellungen der Rückstellungen und Verbindlichkeiten gibt.

Allerdings ist zu beachten, dass die  rechtlichen Vorgaben zu den dem Jahresabschluss beizufügenden Unterlagen Mindestbestimmungen darstellen. Sofern die Kommune sich hiervon eine Mehrinformation verspricht, ist sie frei, diese um weitere Aufstellungen (Sonderposten etc.) zu ergänzen.

Zu 5)

Das Muster 23 (Anlagenspiegel) im angesprochen Buch entspricht der geltenden Fassung der Anlage 24 der Ausführungsanweisung zur Gemeindehaushaltsverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik/ GemVO-Doppik) (AA GemHVO-Doppik) vom 31. Juli 2012. Der Gesetzgeber hat kein weiteres Muster veröffentlicht, das mehr Informationen beinhaltet.

Das angesprochene Muster 27 liefert eine Übersicht über die Sondervermögen, Zweckverbände, Gesellschaften, Kommunalunternehmen nach § 106 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ, andere Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Wasser- und Bodenverbände. Ein Bezug zum Anlagenspiegel kann nicht gesehen werden.

Zu 6)

Wie erläutert müssen sich Bilanz und Anlagespiegel in den Positionen zwingend entsprechen. Somit ist Vermögen im Anlagespiegel mit dem gleichen Wert wie in der Bilanz auszuweisen. Ggf. vorgenommene Abzinsungen sind somit auch im Anlagespiegel zu berücksichtigen.

Ergänzend sei angemerkt, dass nicht alle Softwareprodukte automatisch einen vollständigen Anlagennachweis erstellen. Oftmals werden die Finanzanlagen nicht oder nur unvollständig ausgewiesen und sind somit manuell nachzutragen.

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