1.79 Erbbaugrundstücke
Frage: Die Stadt ist Eigentümerin von Erbbaugrundstücken. Die Grundstücke wurden unter der Bilanzposition 1.2.2.3 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - Grund und Boden bei Wohnbauten erfasst. Wir sind der Meinung, dass die Erbbaugrundstücke unter der Bilanzposition 1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu erfassen sind, da es aufgrund der rechtlichen Trennung von Grundstück und Gebäude nicht darauf ankommt, ob das Erbbaugrundstück bebaut ist oder nicht.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob der volle Wert der Erbbaugrundstücke in der Bilanz ausgewiesen wird oder unter welchen Bedingungen welcher Abschlag zu berücksichtigen ist.
Erst nach Ende des Erbbau-Rechtsverhältnisses wird der Grundstückseigentümer rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes. Daher: Im Wege von Erbbaupachtverhältnissen verpachtete Grundstücke sind - ob bebaut oder unbebaut - als „unbebaute Grundstücke“ anzusehen. Erst im Übernahmezeitpunkt (Pachtende) werden sie ggf. - sofern (noch) bebaut - zum bebauten Grundstück des Eigentümers.
Die Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ein Erbbaurecht führt nicht zu Sonderabschreibungen bzw. sonstigen Wertminderungen, wenn ein marktgerechter Erbbauzins gezahlt wird.