1.69 Herstellungskosten (ungenutzte Architektenleistungen)
Frage: Bei der Stadt sind für einen Neubau zwei Architektenentwürfe erstellt worden, von denen jedoch nur einer verwirklicht wurde. Kann ich beide Entwürfe als Herstellungskosten aktivieren? (Wie verhält es sich bei Kosten für Architektenwettbewerbe, bei denen später nur ein Entwurf verwirklicht wird?) Nach dem 1. Entwurf hatte die Politik noch einen 2. gefordert mit der Behauptung es ginge günstiger, dies erwies sich jedoch als Irrtum. Der 2. Entwurf war folglich nicht notwendig und findet keinerlei Beachtung. Zählen trotzdem beide Entwürfe zu den Herstellungskosten?
Bei einem Architektenwettbewerb handelt es sich um ein Auswahlverfahren mit dem Ziel, unter einer Vielzahl von Architekten denjenigen zu ermitteln, dessen Entwurf umgesetzt werden soll. Auch die unterlegenen Entwürfe sind mithin zwingender Bestandteil der Entscheidungsfindung. Folglich sind die Kosten des Architektenwettbewerbs vollständig als Herstellungskosten zu berücksichtigen (FG Münster, 27.9.2001, 3 K 7989/97 EW).
Hinsichtlich der Herstellungskosten ist zu beurteilen, ob aktivierungsfähige (ggf. vergebliche) Planungskosten entstanden sind. Nach Urteil des BFH vom 29.11.1983 (VIII R 96/81) „gehören die Kosten für die ursprüngliche Planung eines Gebäudes zu den Herstellungskosten, wenn später ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt wird.
Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke, gehören die Kosten für die ursprüngliche Planung ganz oder teilweise zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie in irgendeiner Form der Errichtung des Gebäudes gedient haben. Es genügt, dass Erfahrungen für die Planung und Errichtung des Gebäudes gewonnen werden. Erfahrungen, die lediglich für die Finanzierung des Gebäudes Bedeutung haben, reichen unter diesen Umständen nicht aus.“
Obwohl im vorliegenden Sachverhalt der zweite Entwurf zwar in keiner konkreten Baumaßnahme umgesetzt wird, so trägt er doch zur Entscheidungsfindung bei. Der BGH führt im obigen Urteil hierzu aus: „Es ist nichts Ungewöhnliches, dass vor der Verwirklichung eines Projekts mehrere Planungen durchgeführt werden, um die Lösung zu finden, die den Erfordernissen und den vorhandenen Möglichkeiten am besten entspricht.“
Auch die Kosten des zweiten Entwurfs sind den Herstellungskosten zuzurechnen.