1.68 Abschreibung von Buswartestellen
Frage: Ich hätte gerne gewusst nach welcher Zeit eine Buswartehalle abgeschrieben ist.
Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen (§ 43 Nr. 4 GemHVO-Doppik).
Da eine Buswartehalle weder als Bezeichnung noch unter den Beispielen explizit in der Abschreibungstabelle des Landes (VV-Abschreibungen IM-SH) aufgeführt ist, kann eine Zuordnung der Nutzungsdauer nur über artverwandte Bezeichnungen hergeleitet werden.
In Anlehnung an die Bauausführung der Buswartehalle bieten sich dafür „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ in Analogie zu „Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen“ in Holz (ND 20 Jahre), teilmassiv (ND 40 Jahre) und massiv (ND 80 Jahre) an.
Als ein weiteres Kriterium kann m.E. für eine metall- oder kunststofforientierte Bauausführung (s.u. Anlagenklasse „Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge“) wie z.B. Abfallbehälter, Bänke, Geländer, Umzäunung und Bürocontainer, eine erwartete ND von ebenfalls 20 Jahren herangezogen werden.