1.61 Bilanzierung von städtebaulichen Sondervermögen
Frage: Die Stadt X hat die Durchführung verschiedener städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen auf Sanierungsträger übertragen. Über die Bilanzierung des bei den Sanierungsträgern verwalteten Treuhandvermögens bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Variante 1: Die VV-Produktrahmen hat u.a. eine Festlegung zur Veranschlagung des Eigenanteils der Gemeinde getroffen. Danach ist dieser Anteil unter der Kontoart 781 als Zuschuss zu veranschlagen. Vor dem Hintergrund der Qualifizierung des gemeindlichen Anteils als Zuschuss geht man davon aus, dass alle anderen Bestandteile des beim Sanierungsträger geführten Treuhandvermögens für die Bilanzierung nicht von Relevanz sind.
Mit der Zahlung des Zuschusses wird ein Sonstiger Vermögensgegenstand aktiviert, der den städtischen Anteil am Treuhandvermögen abbilden soll. Mit dem Abschluss entsprechender Maßnahmen (z.B. Bau einer Straße) erfolgt die Aktivierung des Anlagegutes in Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten. Der Sonstige Vermögensgegenstand wird in Höhe des Drittelanteils der Kommune reduziert und die Drittelanteile von Land und Bund als Sonderposten passiviert.
Variante 2: Die bei den Sanierungsträgern geführten Treuhandvermögen sind in Gänze in der kommunalen Bilanz abzubilden. Maßgebend für die Zuordnung von Vermögensgegenständen ist das wirtschaftliche Eigentum. Für die bilanzielle Einordnung sind daher zwei Fragen zu klären:
1. Ist die Kommune wirtschaftlicher Eigentümer des Treuhandvermögens?
2. Was gehört zum Treuhandvermögen?
Zu 1: Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfüllt der Sanierungsträger die übertragene Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (Bewirtschaftung der der Sanierung dienenden Mittel) im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Diese Form der Treuhandschaft ist den fiduziarischen Treuhandschaften zuzurechnen. Das Treuhandvermögen ist in diesen Fällen in der Bilanz des Treugebers auszuweisen (Beck´scher Bilanz-Kommentar zu § 246, RdNr. 10 ff.)
Zu 2: Was dem Treuhandvermögen zuzuordnen ist, ergibt sich aus § 160 Abs. 3 bis 5 BauGB. Insbesondere zählen auch die Landes- und Bundesmittel hierzu. Zuwendungsempfänger ist nach den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein die Gemeinde (A4 der Richtlinien).
Im Ergebnis ist somit das gesamte Treuhandvermögen in der kommunalen Bilanz abzubilden. Eine Beschränkung auf den Gemeindeanteil ist nicht ausreichend.
Der Fragesteller vertritt die Auffassung, dass Variante 2 korrekt ist. Können Sie diese Auffassung teilen?
Laut Fragestellung hat die Gemeinde städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Treuhandschaft auf einen Sanierungsträger übertragen. Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen des Sanierungsträgers (Treuhänder) erfolgt zu einem Drittel durch die Gemeinde und zu zwei Drittel durch Zuwendungen des Bundes und des Landes an die Gemeinde. Der Sanierungsträger erfüllt als Treuhänder die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 157 ff BGB. Da es sich –wie zutreffend ausgeführt- um eine fiduziarische Treuhandschaft handelt, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum bei der Gemeinde.
Der Verordnungsgeber hat zur Abbildung dieser Konstellation im schleswig-holsteinischen Haushaltsrecht folgende Ausführungen in die VV-Produktrahmen aufgenommen:
"Zuschüsse von Bund und Land für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden üblicherweise unmittelbar dem städtebaulichen Sondervermögen zugeführt, so dass im Haushalt der Gemeinde regelmäßig nur der Eigenanteil der Gemeinde als Zuschuss (Kontenart 781) zu veranschlagen ist."
Demnach ist es ausreichend und mit dem doppischen Haushaltsrecht vereinbar, die Abbildung des städtebaulichen Vermögens auf den Eigenanteil der Kommune zu beschränken. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Rechnungswesens. Eine vollständige Rechnungslegung einschließlich des Vermögens und der Schulden aufseiten des Treuhänders ist in diesem Fall zwingend sicherzustellen.
Nach Abschluss der Maßnahmen ist das gesamte Vermögen durch den Sanierungsträger wie unter Variante 1 beschrieben an die Kommune zurück zu übertragen. Die Vermögens- und Schuldenwerte werden erst zu diesem Zeitpunkt vollständig in die kommunale Bilanz überführt (Bilanzverlängerung).
Vor diesem Hintergrund kann eine vollständige Abbildung des städtebaulichen Vermögens als sinnvoll erachtet werden (Variante 2).
Eine solch abweichende Verfahrensweise ist aufgrund der Formulierung des Verordnungsgebers („üblicherweise“, „regelmäßig“) ebenfalls zulässig. Diese führt im Ergebnis zu einer Bilanzverlängerung schon ab Bildung der Treuhandschaft sowie zu der Notwendigkeit, durch geeignete Verfahrensabläufe die Buchführung durch den Treuhänder innerhalb des kommunalen Haushalts zu gewährleisten (oder zwei Buchführungen vorzuhalten).
Aus förderrechtlichen Gründen, die sich unter anderem aus A 7.4 der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) ergeben, sind zwingend sämtliche der geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzurechnenden Ausgaben/Auszahlungen und Einnahmen/Einzahlungen über ein separates, von den anderen Bankkonten der Kommune getrenntes Konto bei einem Kreditinstitut (Sonderkonto) abzuwickeln. Die von der IB SH gewährten Zuwendungen des Landes sind unmittelbar auf diesem Konto zu vereinnahmen/einzuzahlen.
Diese Antwort wurde mit dem Innenministerium sowie der AG Reform des Gemeinhaushaltsrechts abgestimmt.
Hinweis: Die fiduziarische Treuhandschaft stellt kein Sondervermögen im Sinne von § 97 GO dar. Ein Sondervermögen ist durch rechtliche Unselbstständigkeit bei gleichzeitiger haushaltsmäßiger Verselbstständigung gekennzeichnet (z. B. Eigenbetrieb). Das juristische Eigentum liegt beim fiduziarischen Treuhandverhältnis im Rahmen der Städtebauförderung (§§ 159, 160 BauGB) jedoch nicht bei der Gemeinde, sondern beim Treuhänder. Dieser handelt nämlich „in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde“. Dieser Umstand gewinnt insbesondere beim Gesamtabschluss an Bedeutung.
Nimmt die Kommune dagegen keinen Treuhänder in Anspruch, sondern verwaltet das städtebauliche Vermögen in eigener Verantwortung, verbleibt auch das juristische Eigentum bei ihr. In diesem Fall liegt ein Sondervermögen nach § 97 GO vor.