1.5 Wertansätze der VG's nach § 41,3 GemHVO-Doppik - neu
Frage: Gem. §41,3 GemHVO-Doppik sind Sanierungs-, Modernisierungs- u. Erneuerungsmaßnahmen auch dann zu aktivieren, wenn die Kommune Zuweisungen oder Zuschüsse erhält. Im Rahmen der letztjährigen Winterschäden wurden vielfach Zuweisungen an die Kommunen gezahlt, obwohl die Sanierung der Straßen eher Unterhaltungsaufwand darstellt, weil z.B. nicht alle Deckschichten erneuert wurden. Hier kann m.E. von einer bilanzfähigen Straßensanierung nicht gesprochen werden und schon gar nicht von einer Förderung für Investitionen. Ob durch die Maßnahme auch noch die Nutzungsdauer verlängert wird, ist ebenso fraglich. Mir ist bekannt, dass das Land an dieser Frage bereits arbeitet. Gibt es neue Erkenntnisse?
Eine Passivierung von erhaltenen Zuschüssen und Zuweisungen ist gemäß § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik nur dann durchzuführen, wenn die Zuschüsse bzw. Zuweisungen für die Anschaffung oder die Herstellung von Vermögensgegenständen gewährt werden.
Die Passivierung des Zuschusses setzt daher stets eine entsprechende Aktivierung eines Vermögensgegenstandes voraus. Durch die Gewährung einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses allein (z.B. für laufende Zwecke) kann jedoch nicht automatisch vom Vorliegen einer aktivierungspflichtigen Maßnahme ausgegangen werden. Entscheidend für die Passivierung ist, ob eine aktivierungspflichtige Maßnahme (Herstellungskosten) nach § 41 Abs. 2 u. 3 vorliegt oder nicht.
§ 41 Abs. 2 und 3 GemHVO-Doppik definiert die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen, die für die Bewertung und Aktivierung maßgeblich sind.
Abweichend von den handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen werden auch Aufwendungen (Kosten) für die Sanierung, Modernisierung und Erneuerung von Vermögensgegenständen als Herstellungskosten angesehen, wenn die Gemeinde hierfür Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen erhält oder Beiträge nach dem KAG erhebt (§ 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik).
Die Aktivierungspflicht gem. § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik führt demzufolge zu einer Werterhöhung des Anlagegutes.
In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob ein Wertanpassungsbedarf gem. § 43 Abs. 6 Satz 1 GemHVO-Doppik besteht. Zur Frage der Behandlung dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen vertritt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten folgende Auffassung (Quelle: aus einer Einzelauskunft an eine Kommune):
„Zunächst wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich an das Ziel aller im Land Beteiligter erinnert, für Schleswig-Holstein ein möglichst einfaches doppisches Haushaltsrecht zur Verfügung zu stellen. Von diesem auch in der Begründung zum Doppik-Einführungsgesetz festgelegtem Ziel hat eine Auslegung der GemHVO-Doppik-Regelung in § 43 Absatz 6 zu erfolgen. [… Es] ist für eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 43 Absatz 6 GemHVO-Doppik auch in Hinblick auf das o. g. Ziel ein strenger Maßstab anzulegen. Eine dauerhafte Wertminderung ist allenfalls gegeben, wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass der festgestellte Wert des Vermögensgegenstandes zu jeweils aktuellen Marktpreisen (bspw. Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren) voraussichtlich dauerhaft unter dem bilanziellen Restbuchwert liegen dürfte. […] Nur bei offensichtlich vorliegenden Anhaltspunkten für eine wesentliche dauerhafte Wertminderung kann der Bedarf für eine gutachterliche Bewertung gesehen werden. Um keinen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen, sollte eine solche Maßnahme jedoch auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. Ferner besteht eine Ausnahme zur Notwendigkeit einer gutachterlichen Bewertung beispielsweise bei einem Abriss eines Gebäudes.
Vorgenanntes […] trifft im Übrigen auch bei Vorliegen von fiktiven Herstellungskosten nach § 41 Absatz 3 Satz 4 GemHVO-Doppik zu.“
Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Gründe für eine Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht mehr bestehen, so kann der Betrag der außerordentlichen Abschreibungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden (§ 43 Abs. 9 GemHVO-Doppik).
Die Aktivierungspflicht der Sanierungs-, Modernisierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen als Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz und Zuweisungen oder Zuschüsse auf der Passivseite der Bilanz bedeutet eine Verlängerung der Bilanz. Beide Positionen müssen analog einer anzusetzenden Nutzungsdauer aufgelöst werden.
Eine Verlängerung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten ist nur durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes zu erreichen (§ 43 Abs. 5 GemHVO-Doppik). Die Sanierung der Verschleißschicht oder partielle Ausbesserung einer der drei Schichten einer Straße allein bewirkt keine Mehrung der Substanz oder Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit der Straße nach § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik, so dass eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht gegeben ist.