1.53 Straßenausbaubeiträge
Frage: Ich hätte gerne eine Detaillierung hinsichtlich des Passierungszeitpunktes allgemein und insbesondere der Straßenausbaubeiträge.
Diese werden satzungsgemäß erst in den folgenden 4 Jahren nach der Straßenfertigstellung bescheidet. Der Anspruch auf dies Beiträge entsteht jedoch mit der Fertigstellung der Straße und ist gem. der Satzung auch genau berechenbar. Wenn, wie es in der Literatur teilweise beschreiben wird, eine Aktivierung der Ansprüche an die Eigentümer zum Zeitpunkt der Fertigstellung erfolgt, erfolgt über die Sonderpostenbildung und deren anlagenabschreibungskongruente Auflösung eine gleichmäßige Belastung des kommunalen Haushaltes. Würde erst zum Zeitpunkt des "Zahlungseinganges" (Nachfolgend wird im Beitrag 2.18 allgemein über Beiträge geschrieben), der sich bei den letzten Zahlern ja über Jahre hinweg ziehen kann, der Sonderposten gebildet und anschließend über die Restlaufzeit aufgelöst, hätten die Kommune a) in den ersten Jahren bis zum Zahlungseingang gar keine haushaltsentlastende Berücksichtigung und b) eine nicht gut planbare Höhe des entlastenden Anteils.
Insofern bitte ich eine Klarstellung dahingehend, ob nicht
a) bei der Sopo-Bildung grundsätzlich nicht der Zahlungseingang maßgeblich ist, sondern die Entstehung des Anspruchs z.B. durch den Bescheid (Erstellung z.B. 14.12. Eingang 17.12.12 und Geldeingang 3.1.2013, am 1.1. siehe Beispiel, kann kein Geld eingehen)und
b) abweichend davon bei
Straßenausbaubeiträgen, diese per Anspruch bei Fertigstellung des Bauvorhabens gem. § 8 KAGoder § 8 a KAG am 31.12. (wie sollen denn hier ab 2012 die Beiträge behandelt werden?) als Forderung aktiviert und als Sopo passiviert werden sollten.
Diese Behandlung würde zu einer Bilanzstetigkeit führen und unerwünschte Schwankungen im Ergebnishaushalt eliminieren. Auch bei Nachaktivierungen und anschließenden Abgangsberechnungen von Buchwerten der Anlagen und der dazugehörigen Sonderposten würden außergewöhnliche Sonderberechnungen pragmatischer weise nicht notwendig sein.
FAQ 2.18 Auflösung von Zuschüssen, Zuweisungen und Beiträgen
Wie gehen wir mit Zuweisungen, Zuschüssen und Beiträgen um, die nach Inbetriebnahme des Anlagegutes gezahlt werden?
Bsp: Inbetriebnahme Gebäude zum 01.01.2005 - Zuweisung gezahlt am 01.01.2010
Das Gebäude wird ab dem 01.01.2005 über die entsprechende ND von bspw. 80 Jahren abgeschrieben.
Die Zuweisung "teilt" das Schicksal des Anlagegutes, d.h. wird bis 31.12.2084 abgeschrieben.
Die Frage zielt auf die Behandlung der Abschreibung der Zuweisung und deren Höhe ab.
Alternative 1:
Ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Zahlung vorzunehmen (in diesem Beispiel für die ersten 5 Jahre in 2010) und der Restbetrag über die Laufzeit - somit Behandlung der Zuweisung als ob sie am 01.01.2005 bereits gezahlt wurde oder
Alternative 2:
Abschreibung der vollen Zuweisung ab 2010 über die Restlaufzeit von 75 Jahren, was eine höhere Abschreibung des Zuweisung nach sich ziehen würde (Steht das nicht im Widerspruch zum Ressourcenverbrauch?)
Mangels weiterer Angaben in der Sachverhaltsdarstellung werden bei der Beantwortung der Anfrage ansonsten die Grundsätze bei der Bildung und Auflösung von Sonderposten zugrunde gelegt (keine Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, für Einrichtungen, die sich i.d.R. zu mehr als 10% aus Entgelten finanzieren, keine Zweckbindungsfristen im Bescheid, etc.). § 40 Abs. 5 Satz 1 GemHVO-Doppik sieht vor, dass erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen als Sonderposten passiviert werden. Insofern erfolgt die Bildung der Sonderposten bei nachträglichen Zuweisungen ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde diese erhalten hat. Nach Satz 3 sind die Sonderposten in der Regel nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen. Demnach sind die entsprechenden Sonderposten über den Zeitraum der verbliebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen (75 Jahre).
Im FAQ 2.18 wird auf die Bildung von Sonderposten bei Zuweisungen und Zuschüssen für die Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen (§ 40 Abs. 5 Satz 1 GemHVO-Doppik) eingegangen. Insofern wurde hier klargestellt, dass bei der Sonderpostenbildung bei erhaltenen Zuweisungen und Zuschüssen ist der Zahlungseingang maßgeblich und nicht bereits die Entstehung eines Anspruches.
Nach § 40 Abs. 6 Satz 1 GemHVO-Doppik sind erhobene Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als Sonderposten zu passivieren. Insofern wird deutlich, dass bei der Bildung eines entsprechenden Sonderpostens der Zeitpunkt der Erhebung der Beiträge maßgeblich ist und nicht die Entstehung eines Anspruchs bei Fertigstellung der Investitionsmaßnahme.
Bei Investitionsmaßnahmen, bei denen vor der endgültigen Beitragsabrechnung bereits Abschläge auf der Grundlage eines Vorbescheides von der Gemeinde erhoben worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die erhaltenen Beiträge zweckentsprechend für die vorgesehene Investitionsmaßnahme verwendet hat. Es ist deshalb vertretbar, bereits vor der endgültigen Abrechnung der Investitionsmaßnahme gegenüber dem Beitragsschuldner einen Sonderposten für Beiträge auf der Grundlage des Vorbescheides zur Beitragsheranziehung auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz anzusetzen und den Wertansatz anhand der tatsächlich festgesetzten Beiträge zu bemessen. Im Rahmen der Schlussabrechnung durch die Gemeinde ist der Sonderposten soweit erforderlich in seiner Höhe zu korrigieren.