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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.51 Buchung Tilgungszuschuss

Frage: Das Amt X hat im Haushaltsjahr 2011 für einen Kredit einen Tilgungszuschuss erhalten, der zur Reduzierung der Restschuld verwandt und nicht von dem Kreditinstitut ausgezahlt wurde. Wie habe ich diesen Tilgungszuschuss jetzt zu buchen? Mein Ansatz ist das Konto 2021 (nicht aufzulösende Zuschüsse). Ist das richtig?

1.

Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass

a) der Tilgungszuschuss zur Förderung der mit dem Kredit finanzierten Investitionsmaßnahme erfolgt und

b) der Kredit speziell für die Investitionsmaßnahme gewährt wurde (z. B. KIF- oder KfW-Darlehen).

In diesem Fall liegt ein investiver Zuschuss bzw. eine investive Zuwendung (je nach Art des Zuschussgebers) durch die Gewährung des Tilgungszuschusses vor.

Gemäß § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik sind erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen. Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind in der Sonderrücklage zu passivieren.

Sofern der Zuwendungsgeber die Auflösung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (Regelfall), ist der Zuschuss bzw. die Zuweisung als Sonderposten zu passivieren und gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 GemHVO-Doppik entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände oder bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit jährlich 4 % aufzulösen.

Der Tilgungszuschuss ist somit entweder als aufzulösender Sonderposten (Regelfall) oder in der Sonderrücklage zu passivieren.

Der Buchungssatz lautet hierbei:

1711 privatrechtliche Forderungen oder 1811 öffentlich-rechtliche Forderungen

an

231 aufzulösende Zuschüsse oder 232 aufzulösende Zuweisungen

Sofern eine Verbuchung in der Sonderrücklage zu erfolgen hat, sind die Konten 2021 bzw. 2022 zu verwenden. Aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 GemHVO-Doppik sind die Mittel der Sonderrücklage nach zweckentsprechender Verwendung in die allgemeine Rücklage umzubuchen. Dies dürfte im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben sein.

2.

Sollten die Voraussetzungen gemäß 1. nichterfüllt sein, ist der Tilgungszuschuss nicht zu passivieren, sondern als Schuldendiensthilfe zu verbuchen. Die Verbuchung erfolgt in diesem Fall als Ertrag. (Vgl. hierzu auch FAQ 2.5.)

Der Buchungssatz lautet hierbei

1711 privatrechtliche Forderungen oder 1811 öffentlich-rechtliche Forderungen

an

423A Erträge aus Schuldendiensthilfen

3.

Da der Tilgungszuschuss laut Sachverhalt nicht an das Amt ausgezahlt, sondern direkt auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben wird, erfolgt hier eine Aufrechnung der bestehenden Forderung aus dem Tilgungszuschuss mit der bestehenden Verbindlichkeit für die Tilgung.

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