1.4 Versorgungsrücklage bei der VAK
Frage: Die Mitglieder der VAK zahlen zusätzlich zu den Umlagebeträgen auch eine Zuführung zur Versorgungsrücklage gem. § 14a BbesG an die VAK. Diese Zahlungen sind nach dem Kontenrahmen als Aufwand (Kontenart 502) zu buchen. Dies schließt zunächst eine vermögenswirksame Aktivierung aus.
Gemäß § 2 Abs. 2 LVersRG führt die VAK die Versorgungsrücklage für ihre Mitglieder und hat diese gesondert auszuweisen. Es handelt sich hierbei um ein Sondervermögen. Dieses ist eindeutig finanziert aus den Mitteln der Mitglieder und dient gem. § 3 LVersRG ausschließlich der Sicherung der Versorgungsaufwendungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die auf die Mitglieder der VAK entfallenden Anteile an dem Sondervermögen / die von diesen finanzierten Beträge in ihren Bilanzen als Finanzanlage auszuweisen sind.
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Die Finanzierung der in der Versorgungsrücklage vorgehaltenen liquiden Mittel und damit des Sondervermögens erfolgte durch die Mitglieder. Entsprechend müsste sich bis zur Verwendung ein Anspruch der Mitglieder begründen. Dies würde der üblichen Verfahrensweise bei Sondervermögen entsprechen.
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Das Risiko der künftig anfallenden Versorgungsaufwendungen wird in Form der Rückstellungen bei den Mitgliedern bilanziert. Die liquiden Mittel, die bei der VAK geführt werden, dienen der Absicherung genau dieses Risikos. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verbindlichkeit bei den Mitgliedern, die zur Deckung angesparten Mittel aber ausschließlich bei der VAK abgebildet werden. Dies verfälscht das Bild der kommunalen Vermögenslage. Folgerichtig erschein ein Ausweis
a) bei der VAK als liquide Mittel und Passivposten (Verbindlichkeit?) gegenüber den Mitgliedern und
b) bei den Mitgliedern als Finanzanlage
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Die Kommunen, die nicht Mitglieder der VAK sind, weisen diese liquiden Mittel tatsächlich aus. Damit besteht dort eine Gegenposition zu den Pensionsrückstellungen.
Aus diesen Gründen wir die Auffassung vertreten, dass eine Aktivierung bei den Mitgliedern erfolgen muss. Dies Summe der Einzelbeträge muss sich dabei mit dem bei der VAK geführten Mittelbestand decken
Zu 1.
Die Versorgungsrücklage wird gem. §14a BbesG aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des Beamten nach gebildet.
D. h. es erfolgt eine Einbehaltung der dem Beamten zustehenden Zahlungen. Die Beträge sind zweckgebunden und dienen künftigen Entlastungen der Dienstherren. Sie sind für die Mitglieder nicht fungibel, auch wenn Ansprüche der Beamten gegen das Sondervermögen nicht begründet werden. Würde man dem Gedanken der Aktivierung folgen, so stellt sich die Frage der Bilanzierung zum Zeitpunkt der Abschmelzung des Sondervermögens: Auf die Mitglieder kämen dann Abschreibungen zu, da der Wert des Sondervermögens sinkt. Tatsächlich sollen die Mitglieder aber entlastet werden!
Zu 2. und 3.
Bzgl. der vermeintlichen Doppelbelastungen (Bildung einer Rückstellung und Buchung eines Beitrages an Versorgungskassen auf 502 der Ergebnisrechnung lässt sich festhalten, dass:
- Die Rückstellung gebildet werden muss, da sich der Anspruch gegen den jeweiligen Dienstherren und nicht gegen die VAK richtet.
- Der Bildung der Rückstellung für die „erarbeiteten Ansprüche im lfd. Jahr“ auch ein Ertrag aus der Auflösung der Rückstellung für die „abgegoltenen Ansprüche der Versorgungsempfänger im lfd. Jahr“ durch die VAK gegenübersteht. Somit bleibt letztendlich nur einmal Aufwand übrig.
Bzgl. der Liquiditätslage lässt sich feststellen, dass bei den Mitgliedern der VAK der Liquiditätsabfluss bei Abführung an die VAK erfolgt. Im Gegenzug müssen sie dann aber keine Liquidität mehr zur Bedienung der Ansprüche vorhalten, da die VAK dieses übernimmt (vgl. Versicherungen – hier wird auch keine Finanzanlage am Vermögen der Versicherung ausgewiesen beim Versicherungsnehmer). Somit brauchen sie keine entsprechende Finanzanlage mehr.
Bei den Nicht-Mitgliedern muss die Liquidität zur Bedienung der Rückstellungen vorgehalten werden, da sie ja definitiv auch die Versorgungsansprüche bedienen müssen. Daher müssen sie entsprechende Liquiditätsrücklagen, z.B. in Form von Finanzanlagen schaffen.