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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.42 Bewertung von Wäldern

Frage: In der einschlägigen Literatur sind wir über die Verpflichtung gestoßen, dass bei Wäldern nicht nur der Grund und Boden in einer Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen ist, sondern auch der Baumbestand. Für diese Zwecke haben wir ein Berechnungsmuster von unserem Beratungsunternehmen bekommen. Dieses Bewertungsmuster ist so konzipiert, da ja üblicherweise bei Wäldern die historischen AK nicht bekannt sind, dass die vorhandenen Flächen mit einem ha-Preis für das Jahr 2000, je unterschiedlicher Baumart multipliziert wird – und zusätzlich noch rückinduziert wird auf das Jahr der Anpflanzung. Dieses Verfahren ist sicherlich ein gangbarer Weg für eine Bewertung. Ich frage mich aber, ob man nicht unterscheiden muss zwischen einem wirtschaftlich genutzten Wald und einem Erholungswald. Bei wirtschaftlich genutzten Wäldern kann ich diese Art der Bewertung sehr gut nachvollziehen, weil sie auch einen Wert widerspiegeln. Bei reinen Erholungswäldern, in denen gelegentlich mal etwas Holz ausgeforstet wird, habe ich Zweifel. Denn in den letzten 2 Jahren haben wir an Nachbargemeinden zwei Wälder verkauft – verkaufen konnten wir die Flächen lediglich zu einem Preis in Höhe von 1,15 EUR pro Quadratmeter. Insofern haben wir nur den Grund und Boden bezahlt bekommen – für den Baumbestand haben wir keinen Cent bekommen. Wenn wir nun unsere verbleibenden Wälder mit relativ hohen Werten in der Bilanz stehen haben und wir beabsichtigen unter der „Doppik“ einen Wald zu verkaufen, würde es dazu führen, dass wir aus diesem Geschäft einen Verlust in der Ergebnisrechnung darstellen müssten – den die Stadt anderweitig decken müsste.

Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände im Rahmen der erstmaligen Bewertung für die Eröffnungsbilanz gemäß § 55 Abs. 1 GemHVO-Doppik mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen gemäß § 43 GemHVO-Doppik anzusetzen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Waldes setzen sich aus dem Wert des Grund und Bodens sowie des aufstockenden Baumbestandes zusammen.

Sollten die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, ist es gemäß § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik zulässig, anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen. Hierbei ist eine Rückindizierung auf das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vorzunehmen.

Einige Gutachterausschüsse im Land Schleswig-Holstein veröffentlichen entsprechende Bodenrichtwerte für Wald- bzw. forstwirtschaftliche Flächen inkl. des vorhandenen Baumbestandes. Diese Werte könnten für eine Rückindizierung herangezogen werden.

Auch die laut Sachverhalt vorliegenden Preise aus Verkäufen/Käufen von eigenen Wäldern sollten als Erfahrungswerte herangezogen werden und stellen somit eine Orientierung dar. Sofern noch weitere eigene oder regionale Erfahrungswerte aus Waldverkäufen aktenkundig sind, sollten diese ebenfalls zur weiteren Konkretisierung herangezogen werden.

Sollten lediglich Bodenrichtwerte oder andere Erfahrungswerte für den reinen Grund und Boden vorliegen, so wäre zusätzlich auch eine Rückindizierung der erforderlichen Aufforstungskosten vorzunehmen. Hierbei sollte grundsätzlich nicht zwischen wirtschaftlich genutzten Wäldern und Erholungswäldern unterschieden werden. In beiden Fällen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgeblich.

Sollte sich, so wie im Sachverhalt dargestellt, am Markt ein dauerhaft niedrigerer Wert je Hektar (Erholungs)Wald darstellen, wäre unter Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzipes eine Sonderabschreibung auf den tatsächlichen Wert vorzunehmen. Diese könnte auch bereits im Rahmen der erstmaligen Bewertung für die Eröffnungsbilanz vorgenommen werden, da gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik eine vorsichtige Bewertung des Vermögens zu erfolgen hat.

Ferner ist zu beachten, dass Wälder grundsätzlich nicht über eine vorgegebene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dies setzt jedoch eine regelmäßige Bewirtschaftung voraus, auch wenn der Wald nur als Erholungswald genutzt wird. Erfolgt keine regelmäßige Bewirtschaftung ist ggf. auch eine Wertberichtigung in Form von Abschreibungen erforderlich.

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