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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.41 Bewertung von Dienstbarkeiten

Frage: Die Stadt X verfügt über diverse Rechte an fremden Grund und Boden. Zum Beispiel wird auf Kosten der Stadt ein Gehweg oder eine Leitung über ein nicht im Eigentum der Stadt befindliches Grundstück geführt. Baukosten trägt die Stadt. Für das Gehrecht zahlt sie 10.000 an den Eigentümer.


a. Sind diese Rechte (10.000€) zu bewerten?

b. Wenn ja, als separater Posten in der Bilanz unter 01 = Immaterielle Vermögensgegenstände, da diese Rechte auf Dauer im Grundbuch eingetragen sind und von da her nicht der Abschreibung unterliegen oder

c. mit bei den Baukosten des Fußweges oder Kanals.

d. Da es bei der Stadt keine Verzeichnisse über diese Rechte gibt, ist die Ersterfassung schwierig. Wie sind hier andere Verwaltungen bei der Ersterfassung vorgegangen?

Das im Sachverhalt beschriebene "Gehrecht" stellt eine Grunddienstbarkeit im Sinne des 4. Abschnitts des BGB dar.

Zu a)

Es handelt sich hierbei um einen immateriellen Vermögensgegenstand (vgl. Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik), der gem. § 40 Abs. 1 GemHVO-Doppik grundsätzlich zu bilanzieren ist. Das Bilanzierungsverbot in Absatz 4 greift im beschriebenen Sachverhalt nicht, da das Recht entgeltlich erworben wurde. Die Bewertung ist nach den Anschaffungskosten vorzunehmen. Es ist zu beachten, dass auch die Nebenkosten der Anschaffung (Kosten der Grundbucheintragung, ggf. Notarkosten etc.) zu berücksichtigen sind.

Zu b) + c)

Es gilt der Grundsatz der Einzelerfassung. Das beschriebene Recht stellt einen einzeln bewertbaren und selbständig nutzbaren Vermögensgegenstand dar. Eine zwingende Verbindung mit den auf dem fremden Grundstück erstellten Bauten (im Sinne einer Sachgesamtheit) ist nicht gegeben.

Das Recht ist daher als gesonderter Posten unter der Bilanzposition "Immaterielle Vermögensgegenstände" zu erfassen.

Die Nutzungsdauer eines Rechtes bestimmt sich regelmäßig nach seiner Laufzeit. Sofern das Recht keiner zeitlichen Befristung unterliegt, also dauerhaft besteht, ist auch eine "Abnutzung" und damit eine Abschreibung ausgeschlossen. Das Recht bleibt somit mit seinem Ursprungswert dauerhaft (bzw. bis zu seiner Löschung aus dem Grundbuch) in der Bilanz bestehen.

Zu d)

Erfahrungswerte über die Inventur von Grunddienstbarkeiten liegen hier nicht vor. Eine methodische Recherchemöglichkeit, durch die in Ermangelung einer vollständigen Aufstellung eine vollumfängliche Erfassung gewährleistet werden kann, ist hier nicht bekannt.

Daher erscheint eine Durchsicht der vorhandenen Vorgänge unumgänglich. Eine mögliche Informationsquelle stellen die Bauakten zu den vorhandenen Bauten auf fremdem Grund dar.

Darüber hinaus erscheint eine Nachfrage beim zuständigen Grundbuchamt als Erfolg versprechend. Dort kann über das elektronische Grundbuch ggf. auch nach eingetragenen Rechten in Grundbüchern von Dritten gesucht bzw. die Grundakten mit den dazugehörigen Bewilligungsurkunden eingesehen werden.

Sofern Belege oder sonstige Nachweise tatsächlich nicht aufgefunden werden können, ist eine Bilanzierung ausgeschlossen.

Sofern aber künftig Grunddienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde entgeltlich erworben werden, sind diese mit ihren Anschaffungskosten unter den immateriellen Vermögensgegenständen zu erfassen.

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