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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.33 Bildung Verbindlichkeitenrückstellung für unbeschiedene Anträge auf Transferleistungen - überarbeitet im Juni 2015 

Frage: Ein wesentlicher Teil der Aufgaben des Kreises X besteht in der Bewilligung und Zahlung von Transferleistungen, insbesondere aus dem Bereich der Sozial- und Jugendverwaltung. Gegenüber anderen Kreisen ist hier auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Kreis X als „Optionskommune“ die Verwaltung des SGB II wahrnimmt. Die Transferaufwendungen des Produktbereichs 3 machen im Haushalt 2012 mit rund 183,7 Mio. € knapp 65 % der Gesamtaufwendungen aus.

Regelmäßig tritt die Situation auf, dass zum Bilanzstichtag unbeschiedene Leistungsanträge vorliegen. Die Gründe liegen bspw. in einer Antragstellung erst kurz vor dem Stichtag, jedoch genauso in noch laufenden Prüfungen oder schlicht in Arbeitsrückständen. Die regelmäßig erfolgende rückwirkende Leistungsgewährung führt dann aus zwei Gründen zu einer Aufwandsverschiebung in das Haushaltsjahr der Entscheidung: Zum Einen sehen die vorhandenen Verfahren, bei denen eine automatische Erzeugung und Übermittlung der Buchungssätze an das Finanzwesen erfolgt, im überwiegenden Teil eine Differenzierung des Bewilligungszeitraumes bei der Erstellung der Buchungssätze nicht vor, zum Anderen erfolgen gerade bei längeren Prüfungszeiträumen die Entscheidungen zu Zeitpunkten, bei denen eine Verbuchung in das vorige Haushaltsjahr nicht mehr möglich ist.

Die einhergehende Verschiebung des Aufwandes in Folgeperioden stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung dar und dürfte angesichts der Vielzahl von Fällen sowie der teilweise nicht unbeträchtlichen Betragshöhen im Einzelfall eine nicht mehr unerhebliche Größenordnung annehmen. Auch kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Effekt in jedem Jahr in gleicher Weise auftritt. Daher muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der geschilderte Umstand zu nicht unerheblichen Veränderungen der Ergebnisrechnung führt. Sowohl der anzunehmende Umfang der ungewissen Verbindlichkeiten als auch die Ergebnisauswirkungen können dazu führen, dass ohne korrigierende Maßnahmen der Jahresabschluss kein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gibt.

Bei den unbeschiedenen Anträgen dürfte es sich regelmäßig nicht um Verbindlichkeiten handeln, da die Höhe noch nicht abschließend feststeht. Daher kann diesem Effekt nur durch die Bildung einer Verbindlichkeitenrückstellung nach § 24 II GemHVO i.V.m. § 249 I HGB begegnet werden.

Wir erwägen daher, eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Um jedoch den Umfang der Auswirkungen abschätzen zu können und Grundlagen für die Höhe der Rückstellung zu erhalten, sind Nachfragen im Haus erforderlich, die nach ihrer Natur bei den Betroffenen auf wenig Begeisterung stoßen werden. Wir wären daher dafür dankbar, wenn beim Kompetenzteam Erfahrungen vorliegen würden, wie mit dieser Situation evtl. schon an anderer Stelle umgegangen wurde bzw. ob die Möglichkeit einer anderen Vorgehensweise gesehen wird.

Nach § 24 Satz 2 GemHVO-Doppik können neben den in Satz 1 genannten Rückstellungen weitere gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Damit wollte es der Verordnungsgeber in erster Linie ermöglichen, dass körperschaftssteuerpflichtige Einrichtungen und Unternehmen alle erforderlichen Rückstellungen bilden können. Denkbar ist es, dass eine Gemeinde auch in anderen Bereichen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; dies verursacht jedoch in der Regel einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Insofern sollte eine Gemeinde - auch wenn der Effekt nicht in jedem Jahr in exakt gleicher Weise auftritt und somit die Ergebnisrechnung beeinflusst – nicht zwingend von der Möglichkeit Gebrauch machen.

Mit Änderung der GemHVO-Doppik vom 02.12.2014 wurde die Bildung sonstiger Rückstellungen eingeschränkt. Die Möglichkeit besteht ab dem Haushaltsjahr 2014 bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausschließlich für solche Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen. Daher ist die Bildung einer sonstigen Rückstellung im dargestellten Sachverhalt ab dem Haushaltsjahr 2014 nicht mehr zulässig.

Zwar wurde eine ergänzende Rückstellungsart für „Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist.“ geschaffen (§ 24 S. 1 Nr. 10 GemHVO-Doppik). Verbindlichkeiten aus Transferleistungen sind hiervon allerdings nicht erfasst, sodass auch nach dieser zusätzlichen Rückstellungsart im dargestellten Sachverhalt keine Rückstellung gebildet werden darf.

Sofern Rückstellungen gebildet wurden, deren Rechtsgrundlage mit der genannten Änderung entfallen ist, sind diese aufgrund der in  § 60 Abs. 4 GemHVO-Doppik eingeräumten Übergangsregelung spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 aufzulösen.

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