1.30 Abschreibungsrücklagen
Frage: In der Kameralistik wurden nach § 19 Abs. 4 Ziffer 2 GemHVO Abschreibungsrücklagen für Kostenrechnende Einrichtungen gebildet. Für die Doppik ist in den Erläuterungen zu § 24 GemHVO-Doppik geregelt, dass die Abschreibungsrücklage entfällt, weil keine Ansammlung von Mitteln für einen bestimmten Zweck erfolgt. Deshalb fließen die Mittel der Abschreibungsrücklagen in das Eigenkapital ein.
Der Sinn der kameralen Abschreibungsrücklage liegt darin, die durch Dritte finanzierten Investitionsanteile für spätere Ersatzinvestitionen erneut verfügbar zu haben. Die Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen der Rückführung der Eigenmittel bzw. aufgenommener Kredite. Ist deshalb die Reservierung dieser für Investitionen der Kostenrechnenden Einrichtungen vorgesehenen Mittel in Sonderrücklagen zulässig? Sobald eine Re-Investition erfolgt, würden diese Anteile der Sonderrücklage dann in die Allgemeine Rücklage umgebucht werden.
Antwort: Grundsätzlich hat sich - wie in der Einleitung zur Frage richtig festgestellt - die wirtschaftliche Betrachtungsweise mit Umstellung auf die Doppik geändert. Dienten Rücklagen nach kameralen Recht der Ansammlung von Mitteln für bestimmte Zwecke (s. u.), sind Rücklagen in der Doppik Gliederungsbestand-teil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz. Die Passivseite hat dabei die Funktion, allgemein die Finanzierung (Mittelherkunft) des auf der Aktivseite aufgestellten Vermögens (Mittelverwendung) aufzuzeigen. Eine direkte Verbindung von einzelnen Positionen der Aktivseite mit einzelnen Positionen der Passivseite gibt es im doppischen Haushaltsrecht somit nicht. Schon insofern kann keine „Reservierung“ bestimmter Beträge von Passivpositionen für investive Maßnahmen, die sich auf die Aktivseite auswirken, vorgenommen werden. Darüber hinaus stellen die Position auf der Passivseite keine mit Geldmitteln hinterlegte Beträge dar, da liquide Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben, etc.) nach doppischen Recht der Aktivseite der Bilanz und somit der Vermögensdarstellung zuzuordnen sind.
Konkret diente die kamerale Abschreibungsrücklage dazu, folgende Mittel anzusammeln:
- erwirtschaftete Abschreibungen bezogen auf die beitrags- und zuweisungsfinanzierten Investitionsanteile und
- erwirtschaftete Mehrabschreibungen aufgrund der erhöhten Abschreibungsbasis von Wiederbeschaffungszeitwerten
Bei der ersten Position handelt es sich um den Rückfluss der Beitrags- und Zuweisungsanteile über die erwirtschafteten Gebührenbestandteile Abschreibungen. In der Bilanz findet folglich über die Zeit lediglich ein Aktivtausch statt (Anlagevermögen in liquide Mittel). Die Passivposten bleiben unverändert, wenn weder die Beiträge (Entscheidung Gemeinde) noch die Zuweisungen (Entscheidung Zuweisungsgeber) aufgelösten werden. Die Gemeinde muss folglich im Blick behalten, dass die liquiden Mittel auch erwirtschaftete Gelder beispielsweise für die Abwassereinrichtung beinhalten; hierfür würde sich der Anhang anbieten.
Den über die Gebühr erzielten Mehrabschreibungsbeträgen stehen keine bilanziellen Abschreibungen gegenüber, so dass es im gemeindlichen Rechnungswesen - ceteris paribus - zu einem Überschuss kommt. Dieser ist Bestandteil des Jahresergebnisses und erhöht das Eigenkapital der Gemeinde.
Bei den ausgegliederten eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (Beispiel: Abwasserbeseitigung) behilft man sich mit einer sog. Substanzerhaltungsrücklage, die innerhalb des Eigenkapitals eingerichtet wird. Eine solche sieht die GemHVO-Doppik jedoch nicht vor.
In jedem Fall müssen die Gebührennachkalkulationen auf Basis des KAG für die nötige Transparenz sorgen und sicherstellen, dass die vom Gebührenzahler aufgebrachten ‘Mehrabschreibungsbeträge‘ in der Einrichtung (z. B. Abwasser) verbleiben.