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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.2 Wertkorrektur bei nicht mehr benutzten Objekten

Frage: Ein Objekt, das bis zum 31.07.2010 als Schulgebäude genutzt wurde, steht seit 01.08.2010 leer (wegen Neubau einer Schule und Umzug). Es liegt ein Beschluss der Stadtvertretung aus 2010 vor, dass das Objekt zum Verkehrswert veräußert werden soll. Der Buchwert zum 31.12.2010 beträgt 1 Mio. Euro, der Verkehrswert 500 TEUR. Es ist abzusehen, dass das Objekt nicht über den Verkehrswert veräußert werden kann. Ein Verkauf kann wahrscheinlich erst in 2011 bzw. 2012 realisiert werden.

Kann / Muss in 2010 – aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung – eine Wertkorrektur – ggfs. in Form einer Sonderabschreibung - vorgenommen werden? Da der Grund für den „Verlust“ ja in 2010 liegt > keine Nutzung mehr als Schule und Beschluss zum niedrigeren als den Buchwert zu verkaufen.

Oder ist der Aufwand / Verlust erst im Jahr des realisierten Verkaufs zu buchen?

Schulgebäude sind dem Grunde nach Anlagevermögen: Nach § 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind als Anlagevermögen nur solche Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen.

Der Beschluss der Gemeindevertretung, dass Schulgebäude zu veräußern, ändert die gebrauchsmäßige Bestimmung dieses Gebäudes zunächst nicht.
Aber: Dem Sachverhalt nach (Neubau, Umzug) wird das Gebäude seit dem 01.08.2010 nicht mehr für schulische Zwecke benötigt. Auch für andere gemeindliche Zwecke wird das Gebäude nicht genutzt – es steht "leer"! Damit stellt sich die Frage, ob die Zweckbestimmung dieses Gebäudes geändert wurde.

Nach herrschender Meinung gilt: "Wird ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dauerhaft stillgelegt, kommt eine Umgliederung in das Umlaufvermögen dann infrage, wenn der Gegenstand später (z.B. bei sich bietender günstiger Gelegenheit) veräußert werden soll. Ist dagegen eine Wiederinbetriebnahme (z.B. nach einem Umbau) vorgesehen, verbleibt der Gegenstand im Anlagevermögen. Sofern noch nicht feststeht, ob eine spätere Veräußerung oder Wiederinbetriebnahme erfolgen soll, spricht dies für einen Verbleib im Anlagevermögen (ADS)."

Laut Sachverhalt wird das ehemalige Schulgebäude nicht zur Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde genutzt. Es soll auch künftig nicht für solche Aufgaben der Gemeinde genutzt werden. Damit sind – zum Bilanzstichtag (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik) – die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik nicht mehr erfüllt.

Zwischenergebnis: Unter Wertung des dargestellten Sachverhalts ist das ehemalige Schulgebäude zum 31.12.2010 dem Grunde nach dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Es stellt sich die Frage, wie das Gebäude der Höhe nach zu bewerten ist: Zu prüfen ist hierbei, ob nach § 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik der beizulegende Stichtagswert anzuwenden ist.

Da für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens der Grundsatz der verlustfreien Bewertung gilt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik), muss zum Bilanzstichtag (31.12.2010) eine Abschreibung auf den eventuell niedrigeren Wert vorgenommen werden.

Ergebnis: Für das Haushaltsjahr 2010 muss eine Wertkorrektur vorgenommen werden. Wie der Verkehrswert ermittelt wurde, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.

Hinweis: Sollte in späteren Jahren der Grund für eine solche Wertberichtigung nicht mehr bestehen, darf auch wieder zugeschrieben werden (Wahlrecht nach § 43 Abs. 9 GemHVO-Doppik).

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