Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.27 Wertminderung bei Gebäuden aufgrund von Grunddienstbarkeiten

Frage: Ein Verein besitzt das Nießbrauchrecht an einem Gebäude, was der Stadt gehört. Der Nießbrauch endet erst, wenn der Verein sich auflösen würde, sprich vermutlich nie. Die Stadt ist laut Vertrag dazu verpflichtet, das Gebäude so Instand zu halten, dass es genutzt werden kann.

Wie stelle ich die Wertminderung, die ja eindeutig besteht in der Bilanz dar. Das Gebäude sollte sicherlich normal aktiviert und abgeschrieben werden, um den Werteverzehr auch darzustellen oder? Zusätzlich müsste meiner Meinung nach eine Gegenposition auf der Passivseite der Bilanz bestehen, da das Gebäude ja an sich keinen Wert für die Stadt darstellt, sondern eher eine Verpflichtung (Instandhaltung). z.B. in Form eines Sonderposten in selber Höhe wie das Gebäude, der dann analog zur Abschreibung aufgelöst wird?

Wäre es ansonsten möglich dahingehend zu argumentieren, dass das Gebäude nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt liegt und es daher nur im Anhang der Bilanz aufgeführt wird?

Sofern seitens des Vereins keine Gegenleistung zu erbringen ist für die unentgeltliche Nutzung des Gebäudes und der Verein ein uneingeschränktes Nutzungsrecht erhalten hat (sog. „Fruchtziehung“ durch den Nießbrauchberechtigten), hat keine Bilanzierung bei der Stadt zu erfolgen, da sie aufgrund dieser Aspekte nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Hier bedarf es einer genauen Prüfung des genauen Vertragsinhaltes. Im Anhang ist die Immobilie zu erwähnen (auch falls keine Verpflichtung zur Instandhaltung o. ä. bestehen würde).

Sofern das wirtschaftliche Eigentum bei der Stadt liegt, sind gem. §43 GemHVO-Doppik S-H das Grundstück und das Gebäude mit seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten.

Liegt nun eine dauerhafte Wertminderung vor, so ist gem. §43 (6)GemHVO-Doppik S-H eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Da aufgrund des Nießbrauches eine Nutzungseinschränkung und damit eine Wertminderung verbunden sind, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Im Falle, dass das Nießbrauchrecht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz besteht, ist der um die Abschreibung verminderte Wert darzustellen.

Der Abschreibungsbetrag bzw. Wertminderungsbetrag in der Eröffnungsbilanz ist dabei zu schätzen z. B. anhand der marktüblichen Gegebenheiten.

Der Instandhaltungsaufwand bzw. Werterhöhungen aufgrund investiver Maßnahmen sind regulär wie bei jedem anderen Gebäude auch im laufenden Haushalt zu buchen.

Durch die o. g. außerplanmäßige Abschreibung ist die Wertminderung in der Bilanz bereits berücksichtigt, so dass kein Passivposten zu bilden ist. Die Bildung eines Passivpostens zur Darstellung der Verbindlichkeit/Verpflichtung aus dem Vertrag ist nicht zulässig. Sonderposten werden gem.§40 (5) GemHVO-Doppik S-H nur für erhaltene Zuwendungen gebildet bzw. für erhaltene Ausbaubeiträge gem. §40 (6) bzw. für den Gebührenausgleich gem. den gesetzlichen Vorgaben.

Die vertragliche Regelung zur Instandhaltung muss im Anhang angegeben werden, da sie eine dauerhafte, den Haushalt belastende Verpflichtung darstellt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

FAQ